Unsere Fachgebiete sowie Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte

Die Schwerpunkte unserer Tätigkeit sind nachstehend aufgeführt. Für nähere Informationen zu einzelnen Fachgebieten klicken Sie bitte auf das Fachgebiet oder das „+“ rechts neben den jeweiligen Fachgebieten.

Weiterführende Informationen zu einzelnen Fachgebieten können Sie ggf. der in der Kurzbeschreibung verlinkten Seite entnehmen.

Schließlich können Sie hier die jeweils jüngsten Fachartikel unserer Berufsträger zu einzelnen Fachgebieten aufrufen.

Durch Fachanwaltschaften vertretene Fachgebiete

Arbeitsrecht (Fachanwalt für Arbeitsrecht Nikolai Manke)

Vertragsrecht

Insbesondere Vertragsgestaltung von

  • Arbeitsverträgen
  • Betriebsvereinbarungen
  • Sozialplänen

Beratung

von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Betriebsräten

  • Vertragsänderungen und – Änderungskündigungen
  • Weisungsrecht des Arbeitgebers
    • Arbeitsplatz
    • Arbeitszeit
    • Tätigkeitsbereich
  • Abmahnungen und Kündigungen
  • betriebsbedingte Kündigung
  • personenbedingte Kündigung
  • verhaltensbedingte Kündigung
  • Arbeitnehmerhaftung
  • Betriebsratsrechte
  • Betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten

von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei arbeitsrechtlichen Problemstellungen im Zusammenhang mit

  • Sanierungen (betriebsbedingte Kündigungen, vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten, Sozialpläne)
  • Insolvenzrecht (Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf bestehende Arbeitsverhältnisse)

Ihr Ansprechpartner bei uns

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht Nikolai Manke

Baurecht (Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Dr. jur. Christian Behrens LL.M.)

Privates Baurecht

Zum privaten Baurecht gehören insbesondere das die rechtlichen Beziehungen zwischen den privaten Baubeteiligten (z. B. Auftraggeber, Architekt, Bauunternehmer) regelnde Bauvertragsrecht und das private Nachbarrecht.

Öffentliches Baurecht

Als Teilgebiet des besonderen Verwaltungsrechts regelt das öffentliche Baurecht die „Zulässigkeit und die Grenzen, die Ordnung und die Förderung der baulichen Nutzung des Bodens, insbesondere durch Errichtung, bestimmungsgemäße Nutzung, wesentliche Veränderung und Beseitigung baulicher Anlagen“ (vgl. Krautzberger in: Battis/Krautzberger/Löhr: Baugesetzbuch, 11. Aufl., München (Beck) 2009, Einleitung Rn. 3). Es gliedert sich in das durch Bundesrecht geregelte Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht, für das die Länder zuständig sind. Weitere Informationen zum privaten und öffentlichen Baurecht, insbesondere zu typischen Fragestellungen und Aufgaben des Rechtsanwalts und zu einschlägigen Vorschriften sowie Verweise (Links) auf aktuelle Gerichtsentscheidungen (nicht nur zum Baurecht) enthält unsere gesonderte Seite zum Fachgebiet Baurecht.

 
Mit ausgesuchten Problem- und Fragestellungen des Baurechts und Werkrechts befassen sich unsere Fachbeiträge zum Baurecht.
 
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Dr. jur. Christian Behrens LL.M.
Erbrecht (Fachanwalt für Erbrecht und Zertifizierter Testamentsvollstrecker Johannes Zimmermann)
  • Gestaltung und Beratung bei Abfassung von letztwilligen Verfügungen/Testamten
  • Übertragung von Vermögen (gewerblichen und Privaten) zu Lebzeiten auf Kinder Erb- und Pflichtteilsstreitigkeiten
  • Gestaltung und Planung von Unternehmensnachfolge
  • Durchsetzung von Erb- und Pflichtteilsrechten

Ihr Ansprechpartner bei uns Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Johannes Zimmermann

Familienrecht (Fachanwältinnen für Familienrecht Sibylle Wierling und Brigitte Wagner-Anders)
Steuerrecht (Fachanwalt für Steuerrecht Johannes Zimmermann)
  • Wirtschaftliche und wirtschaftsrechtliche Vorgänge haben nahezu immer steuerliche Auswirkungen

    • Unternehmens- und Wirtschaftsrecht
    • Grundstücksrecht
    • Arbeitsrecht
    • Erbrecht
    • Unternehmenssanierung und Insolvenzberatung
    • Banken- und Kreditrecht
    • Vertragsrecht
    • Steuerstrafrecht
    • EDV/IT-Recht

    Ihr Ansprechpartner bei uns RA und Fachanwalt für Steuerrecht Johannes Zimmermann

Unternehmens- und Wirtschaftsrecht (Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Nikolai Manke)

Unternehmensgründung

  • Unternehmens-Struktur
  • Auswahl der rechtlichen Unternehmensform
  • Gesellschaftsform und -struktur
  • Gesellschaftsverträge
  • Rechtliche Gestaltung
  • Steuerliche Optimierung
  • Existenzgründungsberatung
  • Besonderheiten von Familienunternehmen

Unternehmensführung

  • Geschäftsführungsverträge
  • Vertriebsverträge
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Rechtliche Gestaltung von Einkauf, Verkauf, Gewährleistung und Abwicklung branchentypischer Unternehmensabläufe
  • Steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten
  • Wahrung familienrechtlicher Bezüge

Unternehmensumstrukturierung

  • Betriebsaufspaltung
  • Kapitalveränderungen und Auslagerungen von Betriebsteilen
  • Umwandlung und Verschmelzung
  • Besonderheiten von Familienunternehmen

Unternehmensnachfolge

  • Unternehmerische Erbregelung
  • Steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten
  • Wahrung familienrechtlicher Bezüge
  • Wahrung arbeitsrechtlicher Bezüge

Unternehmensverkauf (M+E)

  • Unternehmensbewertung und Datenerfassung
  • Verhandlungsführung
  • Gestaltung und Abwicklung von Unternehmenskaufverträgen
  • Wahrung arbeitsrechtlicher Bezüge
  • Steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten

Unternehmensfinanzierung

  • Kapitalaufbringung und -erhaltung in der jeweiligen Gesellschaftsform
  • Verhandlungen und Kreditverträge mit Banken
  • Ratingprobleme,
  • Mindestanforderungen der Banken im Kreditgeschäft (MaK)
  • Abwendung von Kreditkündigungen
  • Darstellung und Wiederaufbringung von Eigenkapitalquoten

Aufnahme neuer Gesellschafter und Kapitalerhöhung

  • Allgemeines Vertragsrecht
  • Beratung und Begleitung bei vertragsrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere in den Bereichen des Kauf- und Werkvertragsrechts
  • Gestaltung und Prüfung von Verträgen;
  • Gestaltung und Prüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • Geltendmachung von vertraglichen Ansprüchen und Begleitung bei Rückabwicklungen
  • Geltendmachung von Schadensersatz- und Gewährleistungsansprüchen

Ihre Ansprechpartner bei uns RA Johannes Zimmermann, RA Nikolai Manke

Unternehmenssanierung und Insolvenzberatung (Fachanwälte für Insolvenzrecht Johannes Zimmermann und Nikolai Manke)

Unternehmenssanierung

  • Restrukturierung des Unternehmens und von Unternehmensteilen
  • Sanierungsberatung und Begleitung
  • Maßnahmen zur Abwendung einer Insolvenz

Insolvenzberatung

  • Feststellung der Insolvenzreife eines Unternehmens
  • Handhabung von Insolvenzantragspflicht
  • Beurteilung der Insolvenzsituation unter haftungs- und strafrechtlichen Aspekten

Steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten

Ihre Ansprechpartner bei uns: Rechtsanwälte und Fachanwälte für Insolvenzrecht sowie Insolvenzverwalter Johannes Zimmermann und Nikolai Manke

Sie können uns selbstverständlich auch in jeder anderen Rechtsangelegenheit kontaktieren.

Soweit Sie sich mit Fragestellungen an uns wenden, die wir nicht verantwortungsvoll bearbeiten können, verfügen wir über ein Netzwerk kompetenter Kolleginnen und Kollegen, die wir Ihnen gerne empfehlen.

Weitere Tätigkeitsschwerpunkte

Agrarrecht
  • Höferecht
  • Hofübergabe
  • Marktstrukturrecht
  • Landwirtschaftliches Vertriebsrecht

Ihre Ansprechpartnerin bei uns

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Sibylle Wierling

Arzt- und Patientenrecht

Praxisgründung und -zulassung

Gestaltung von Praxis (Übernahme)-Verträgen

Arzthaftung (Inanspruchnahme und Abwehr)

  • Durchsetzung und Abwehr von zivilrechtlichen Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüchen
  • Vertretung beschuldigter Ärzte und verletzter Patienten in Strafverfahren

Abwehr von Beitragshinterziehungsvorwürfen

Ihre Ansprechpartner bei uns

RA Johannes Zimmermann, RA Nikolai Manke

Banken- und Kreditrecht
  • Beratung und Vertretung für Haftung bei fehlerhaften Vermögensanlagen
  • Haftungsinanspruchnahme für Kreditsicherheiten (Bürgschaften, Finanzierungsverträge usw.)
  • Kapitalanlagerecht

Ihre Ansprechpartner bei uns

RA Zimmermann, RA Manke

EDV- / IT-Recht
  • Vertragsgestaltung und Prüfung von Verträgen betreffend die Abwicklung von Dienstleistungen über Internet, insbesondere im Hinblick auf Zulässigkeit und Umfang Allgemeiner Geschäftsbedingungen
  • Gewährleistungsrecht
  • Beratung von Internetanbietern in urheberrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Fragen, insbesondere Prüfung/Beratung bei Internetauftritten gewerblicher Anbieter
  • Beratung von Internetkunden im Hinblick auf Wirksamkeit von Verträgen Rücktritts- /Kündigungsmöglichkeiten
  • Gewährleistungsrechte

Ihr Ansprechpartner bei uns

RA Nikolai Manke

Gewerblicher Rechtschutz

Gewerbliches Vertragsrecht

  • Urheberrechtliche Fragen
  • Anmeldung und Verfolgung von Markenrechten
  • Anmeldung und Verfolgung von Gebrauchs-/ Geschmacksmuster
  • Nutzungsrechte
  • Lizenzverträge
  • Know-How-Verträge
  • Vertriebsverträge
  • Handelsvertreterverträge
  • Gerichtliche Durchsetzung der Urheberrechte

Wettbewerbs- und Kartellrecht

Wettbewerbsrecht

  • Abmahnungen und Einstweilige Verfügungen,
  • Hauptsacheverfahren
  • Wettbewerbsrechtliches Schadensersatzrecht betroffener Konkurrenten
  • Insbesondere: Pressewettbewerbsrecht

Kartellrecht

  • Prüfung von Zusammenschlußmöglichkeiten
  • Abwehrrechte von Konkurrenten
  • Kartellrechtliches Schadensersatzrecht betroffener Konkurrenten

Gewerbliches Schadensersatzrecht

  • Feststellung Anspruchsbegründender Sachverhalte
  • Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen

 

Ihre Ansprechpartner bei uns

RA Johannes Zimmermann, RA Nikolai Manke

Grundstücksrecht (privates und öffentliches)

Grundstücks-/Wohnungskaufverträge

  • Gestaltung und Abschluss der Verträge
  • Wahrung der Anforderungen finanzierender Banken
  • Steuerliche Auswirkungen bei Auflösung stiller Reserven, Umsatzsteueroption, gewerblichem Grundstückshandel usw.

Belastung und Pfandfreimachung von Immobiliarrechten

  • Handhabung des Grundschuldrechtes
  • Sicherungsabsprachen mit den Banken
  • Ablösung finanzierender Gläubiger unter Wahrung von Ranganforderungen

Sonderformen

  • Bildung von Wohnungseigentum
  • Bildung von Erbbaurechten
  • Landwirtschaftsrecht

Zwangsversteigerung in Grundstücke

  • Wahrung von Gläubigerrechten durch Zwangsvollstreckung in Grundbesitz
  • Eintragung und Löschung von Sicherungshypotheken
  • Aufspüren und Wahrnehmung von Sicherungsmöglichkeiten in überlastetem Grundbesitz
  • Zwangsvollstreckung in solche rechtliche Lücken

Wahrung von Rechten in der Zwangsversteigerung

  • Gläubigerrechte
  • Eigentümerrechte
  • Taktik der Zwangsversteigerung

 

Ihre Ansprechpartner bei uns

RA Johannes Zimmermann

Mietrecht, Pachtrecht und WEG-Recht

Typische Aufgaben des Rechtsanwalts

  • Erstellung und Prüfung von Mietverträgen
  • Beratung in mietrechtlichen Kündigungsangelegenheiten
  • Durchsetzung und Abwehr von Mieterhöhungen
  • Durchsetzung und Abwehr von Mietminderungen
  • Durchsetzung und Abwehr von Räumungen

Weitere Einzelheiten und Beiträge zum Miet- und Pachtrecht

Ihre Ansprechpartnerin bei uns

RA’in Behnke

Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten

Typische Aufgaben des Rechtsanwalts

  • Verteidigung in Ordnungswidrigkeitsverfahren, insbesondere Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich Verkehrsstrafrecht
  • Betreuung von Beschuldigten in Folgeverfahren (Schadensersatzverfahren, Fahrerlaubnisverfahren, Disziplinarverfahren, Kammerverfahren)
  • Verteidigung in allgemeinen und in Jugendstrafsachen
  • Vertretung von Opfern und Geschädigten in strafrechtlichen Nebenklage- und Adhäsionsverfahren sowie in zivilrechtlichen Folgeprozessen (Schadensersatz und Schmerzensgeld)

Ihr Ansprechpartner bei uns

RA Dr. Christian Behrens LL.M.

Verkehrs- und Versicherungsrecht

Beratung bei Haftpflichtfällen im Straßenverkehr und in gewerblicher Wirtschaft

  • Klärung der haftungsrechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung oder Abwehr von Schadensersatzansprüchen betreffend Sach- und Personenschäden
  • Prüfung der Notwendigkeit / des Umfanges / der Fragestellungen bei außergerichtlichen Gutachten
  • Klärung sozialversicherungsrechtlicher Problemstellungen im Zusammenhang mit einem Unfall (Auswirkungen auf Krankenversicherung, Rentenversicherung, Berufsunfähigkeit)

Außergerichtliche Regulierungsverhandlungen mit Versicherungsunternehmen

  • Feststellen von Rechten, Schaden und Verletzungsfolgen, insbesondere des richtigen Zeitpunktes für die Regulierung
  • Abschluss außergerichtlicher Vergleiche unter besonderer Berücksichtigung versicherungsrechtlicher Fragestellungen (Spätschäden Berufsunfähigkeit des Geschädigten)
  • Gerichtliche Vertretung in Verkehrshaftpflichtprozessen zur Durchsetzung und Abwehr von Schadensersatzansprüchen

Ihre Ansprechpartnerin bei uns

RA’in Wierling

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Aus unseren Fachgebieten

Beiträge zu verschiedenen Rechtsfragen

Keine Rechtsberatung durch Architekten

Mit Urteil vom 9. November 2023 (Az.: VII ZR 190/22) entschied der u. a. für das Bau- und Architektenrecht zuständige 7. Zivilsenat des BGH: Eine Vereinbarung, durch die sich ein Architekt verpflichtet, eine von ihm selbst entworfene, [...] Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern zur Verfügung zu stellen, ist wegen eines Verstoßes gegen das in § 3 RDG geregelte gesetzliche Verbot nach § 134 BGB nichtig. (Leitsatz) Der Fall Ein Architekt empfahl seinem Auftraggeber für die mit den bauausführenden Unternehmen zu schließenden Bauverträge eine Skontoklausel, die der Interessenlage des Bauherrn auch durchaus entsprach. Zudem hatte der Architekt - so...

Vertragliche und gesetzliche Gewährleistungsfristen nach BGB und VOB/B

​"Vertragliche und gesetzliche Gewährleistungsfristen" behandelt der gleichnamige, erneut für das Business-Portal der WEKA MEDIA GmbH & Co. KG verfasste Artikel: Registrierte Nutzer können ihn u. a. über folgenden Link abrufen: https://www.weka-business-portal.de/wekapilot/3361/dokumente/1026665921 Zusammenfassend dargestellt behandelt der Beitrag vertragliche Gewährleistungsfristen und ihre Gestaltung, die Gewährleistungsfristen der VOB/B, die gesetzlichen des BGB, sodann insbesondere die Unterschiede zwischen VOB/B und BGB hinsichtlich der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist und stellt schließlich die daraus folgenden Konsequenzen für die...

Verjährungsfristen auch einseitig gestalten

Wie alle Ansprüche verjähren auch Gewährleistungs- oder Mängelansprüche. Die Verjährung der Mängelansprüche aus Werk- bzw. Bauverträgen ist gesetzlich in § 634a BGB geregelt. Hierbei und mehr noch bei § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B (da ist es nun wirklich offensichtlich) handelt es sich aber nur um - vereinfacht ausgedrückt - "Vorschläge". Die hier geregelten Fristen gelten daher nur dann, wenn die Vertragsparteien keine eigene, davon abweichende und wirksame (!) Regelung getroffen haben. In der Praxis ist das durchaus üblich, so vereinbaren nicht wenige die Geltung der VOB/B. Hinsichtlich der Dauer der Gewährleistungsfrist greifen sie aber auf die 5 Jahre zurück, die das BGB vorsieht - um nur...

Kündigung von Werk- und Bauverträgen – Teil 2

So können Besteller Werk- und Bauverträge kündigen Inzwischen ist der zuletzt angekündigte zweite Teil meines Beitrags zur Kündigung von Werk- und insbesondere Bauverträgen auf bauprofessor.de erschienen: So können Besteller Werk- und Bauverträge kündigen. Das Thema ist unverändert komplex, zumal das BGB in § 648 ausschließlich für den Besteller die Möglichkeit vorsieht, einen Werk- oder Bauvertrag frei, also ohne Einhaltung von Fristen und ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Auf den ersten Blick mag das je nach Blickwinkel verlockend bis unfair klingen, kann aber nicht zuletzt für den Auftraggeber erhebliche Kostenrisiken bergen, daher will diese Form der Kündigung gut geprüft und wohl...

Ehegattenunterhalt

Das Gesetz unterscheidet zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt. Solange eine Ehe nicht rechtskräftig geschieden ist, besteht für den unterhaltsbedürftigen Ehepartner grundsätzlich ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Ob und wie viel gezahlt werden muss, hängt immer vom individuellen Einzelfall ab und kann nur im Rahmen anwaltlicher Beratung festgestellt werden. Dafür sind verschiedene Faktoren von Bedeutung, so z.B. das Einkommen der Eheleute, Schulden und Wohnverhältnisse, gemeinsame Kinder und deren Alter, die Betreuungssituation der Kinder und die Dauer der Trennungszeit. Auf Trennungsunterhalt kann grundsätzlich nicht verzichtet werden. Der nacheheliche Unterhalt...

Kündigung von Werk- und insbesondere Bauverträgen

Teil 1: So können Auftragnehmer Werk- und Bauverträge kündigen Mitunter geht es auf dem Bau ungeachtet des dort geltenden Kooperationsprinzips einfach nicht mehr weiter: Kann und möchte wenigstens eine der beteiligten Vertragsparteien dann nicht mehr an dem Bauvertrag oder auch nur einzelnen Werkverträgen  festhalten, stellt sich die Frage, wie der Vertrag und damit die Zusammenarbeit beendet werden kann. Mit einer der stets zu prüfenden Möglichkeiten - der Kündigung (aber welcher?) - befasst sich mein aktueller, auf dem Portal Bauprofessor erschienener Fachbeitrag: Die Kündigung von Werk- und Bauverträgen. Dieser erste Teil behandelt zunächst die Kündigung durch den Auftragnehmer...

Neuer Fachbeitrag erschienen

Eine aktualisierte und deutlich erweiterte Fassung des schon etwas älteren Beitrags Berechtigte Verweigerung unverhältnismäßiger Mängelbeseitigung habe ich für das Business-Portal der WEKA MEDIA GmbH & Co. KG verfasst: Der Beitrag kann - allerdings nur von registrierten Kunden - über folgenden Link abgerufen werden: https://www.weka-business-portal.de/wekapilot/3361/dokumente/929556046 Weitere Publikationen folgen - voraussichtlich aber erst in 2023. Bonus-Inhalt zum neuen Fachbeitrag Zu dem Beitrag allerdings hier noch ein weiteres kurzes Update, denn kaum war der Artikel bei WEKA erschienen, entschied ein weiteres OLG (Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2021, Az.: 4 U 199/20) über die...

Mängelrechte vor der Abnahme im BGB-Bauvertrag

Regelmäßig hat der Auftraggeber (Bauherr) eines BGB-Bauvertrages vor der Abnahme des Werks keinerlei Mängelrechte, das hat der Bundesgerichtshof (BGH) zuletzt hinreichend deutlich klargestellt. Ausnahmsweise aber kann dem Auftraggeber bereits vor der Abnahme ein Anspruch auf Erstattung der Kosten Ersatzvornahme für die Fertigstellung der Leistung zustehen: Voraussetzung hierfür ist der Verzug des Auftragnehmers mit der Herstellung des Werks - so zuletzt das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 17.06.2022 (Az.: 22 U 192/21). Keine VOB/B im Verbraucherbauvertrag! Ohne das unnötig wiederholen zu wollen, allerdings bestätigte das OLG mit seiner Entscheidung u. a. die auch hier vertretene...

Keine Änderung der Beweislast im Überstundenvergütungsprozess

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 14.05.2019 ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen. Das Arbeitsgericht Emden hat aus dieser Entscheidung geschlossen, dass der Arbeitnehmer im Überstundenvergütungsprozess lediglich noch die Zahl der geleisteten Überstunden vorzutragen hat und es Sache der Arbeitgeberin ist, demgegenüber konkret die von ihr angenommene Arbeitszeit und Pausen darzulegen, da sie sich Kenntnis durch Einführung, Überwachung und Kontrolle der Arbeitszeiterfassung gemäß der Vorgabe des EuGH verschaffen kann. Diese Rechtsauffassung...

Beitrag zur Legalisierung baurechtswidriger Vorhaben – Teil 2

Teil 2 meines Beitrags zur "Legalisierung rechtswidriger Bauvorhaben" behandelt nach den in Teil 1 dargestellten vorbeugenden nun - möglicherweise - rettende Maßnahmen: Nachdem bauwillige (nun) Grundstückseigentümer mit Pech viel Geld in eine Immobilie (Baugrundstück oder Bestandsbauten) investiert haben, ohne noch vor dem Kauf geprüft zu haben, ob das Bauvorhaben auf dem Grundstück überhaupt ausgeführt oder der Bestandsbau wie gewünscht (ggf. noch umgebaut und dann) genutzt werden darf (! - nicht "kann"), stellt sich nun die Frage, ob und wie das Vorhaben ggf. gerettet werden kann. Einzelheiten und Empfehlungen zu "rettenden Maßnahmen" enthält mein zweiter, auf Bauprofessor.de...

Entfristungsrisiko bei der Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse

Gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.   In der Praxis ist häufig der Sachverhalt anzutreffen, dass zunächst eine Zeitbefristung unter zwei Jahren erfolgt und – in der Regel vom Arbeitgeber initiiert – von der Verlängerungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird. Problematisch ist jedoch der Umstand, dass die Verlängerung häufig mit der Veränderung der arbeitsvertraglichen Konditionen im...

Beitrag zur Legalisierung baurechtswidriger Vorhaben

Kleiner, aber umso wichtigerer Tipp für alle "Bauwilligen": Bevor Sie mit Pech viel Geld in eine Immobilie (Baugrundstück oder Bestandsbauten) investieren, sollten Sie bitte tunlichst noch vor dem Kauf prüfen oder prüfen lassen, ob das Bauvorhaben auf dem Grundstück überhaupt ausgeführt oder der Bestandsbau wie gewünscht (ggf. noch umgebaut und dann) genutzt werden darf (! - nicht "kann"). Einzelheiten und Empfehlungen zu "vorbeugenden Maßnahmen" enthält mein erster, auf Bauprofessor.de veröffentlichter Beitrag Legalisierung baurechtswidriger Vorhaben. Teil 2 ist in Arbeit erschienen und wird dann behandelt mögliche Maßnahmen zur Rettung bzw. Legalisierung des - dem öffentlichen Baurecht...

Abberufungsschutz des Datenschutzbeauftragten auf dem Prüfstand

Ein Arbeitnehmer, der die Funktion des Datenschutzbeauftragten übernommen hat, genießt gemäß § 38 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 BDSG besonderen Kündigungsschutz. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nur aus wichtigem Grund möglich. Der Kündigungsgrund muss somit derart schwer wiegen, dass eine fristlose Kündigung in Betracht kommt. Darüber hinaus ist auch die Abberufung des Datenschutzbeauftragten nur unter denselben Voraussetzungen zulässig. Unabhängig davon, ob ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis des Datenschutzbeauftragen beenden will, kann er ihm auch die Funktion als Datenschutzbeauftragter nicht ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes entziehen. Mit diesen Regelungen geht das...

Bundesverfassungsgericht: Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6% sind ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig

Mit Pressemitteilung vom 18.08.2021 veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht den Beschluss vom 08.07.2021, Az. 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17. Mit diesem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in § 233a AO in Verbindung mit § 238 Abs.1 Satz 1der AO verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für die Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5% zu Grunde gelegt wird. Die Verzinsung von Steuernachforderungen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5% nach Ablauf der zinsfreien Karenzzeit von 15 Monaten stellt eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach...

Keine Beschränkung des Umgangs mit dem eigenen Kind aufgrund der Corona Pandemie

Die derzeitige Corona Pandemie stellt nicht nur Familien, die ohne Trennung miteinander in einem Haushalt leben, vor große Herausforderungen; gerade ohnehin konfliktbeladene Konstellationen in getrennten Familien werden durch die Pandemie nicht einfacher. Wird eine Umgangsregelung gelebt, so besteht grundsätzlich kein Grund, diese aufgrund einer vorherrschenden Pandemie mit Infektionsgeschehen abzuändern (so auch das Bundesministerium der Justiz). Es gibt kein gesetzliches Verbot, welches den Umgang ausschließen würde. Es gilt zwar während der Pandemie das Gebot, Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Haushalts auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Allerdings sind gerade die...

Alter als Kriterium für die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit eines Hoferben

Kommt es zum Streit unter potentiellen Hoferben und ist ein solcher zum Zeitpunkt des Erbfalles noch minderjährig (hier: 2 Jahre), so schließt allein das geringe Alter eine Wirtschaftsfähigkeit nicht aus. Es ist eine Prognoseentscheidung zu treffen, wobei es entscheidend darauf ankommt, dass die Erwartung besteht, dass das Kind nach Neigung und Einfluss der Umwelt in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit hereinwachsen wird. Es genügt für eine positive Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit jedoch nicht, dass das Kind 'landwirtschaftsnah' aufwächst. Es muss im Zeitpunkt des Erbfalls klar sein, dass das Kind in der Lage sein wird, den Hof nach den Erfordernissen ordnungsgemäßer Land- und...

Hinweis auf Urlaubsverfall bei Langzeiterkrankung

Es ist mittlerweile höchstrichterlich geklärt, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers[1] nicht verfällt, wenn er nicht durch den Arbeitgeber auf den drohenden Verfall nachweislich hingewiesen wurde. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 07.07.2020 (9 AZR 401/19) steht fest, dass eine solche Hinweispflicht auch bei einem langzeiterkrankten Mitarbeiter besteht, sofern dieser nach Genesung noch einen Teilurlaub hätte in Anspruch nehmen können. Konsequenzen für die Praxis Da die Entwicklung einer Langzeiterkrankung und ihr evtl. Ende in der Regel nicht sicher prognostizierbar ist, sollten Arbeitgeber grundsätzlich auch langzeiterkrankte Mitarbeiter in ihre Erklärungen...

Urlaubsgewährung bei Kündigung

Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses stellt sich für den Arbeitgeber[1] regelmäßig die Frage, wie mit Resturlaubsansprüchen umzugehen ist. Er kann bei einer unwiderruflichen Freistellung des Arbeitnehmers diese in Natura gewähren. Da die Wirksamkeit der Kündigung, gegen die eine Kündigungsschutzklage erhoben wird, bei unbekanntem Erfolg nicht gewährleistet ist, sollte jedoch zur Vermeidung unnötiger Diskussionen dringend darauf geachtet werden, dass die Freistellung längstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist erfolgt. Anderenfalls besteht das Risiko, dass bei festgestellter Unwirksamkeit der Kündigung darüber gestritten wird, ob aufgrund einer unbefristeten unwiderruflichen...

Familien-KG – Ein klassisches Instrument der Vermögensnachfolge

Familiengesellschaften sind klassische Instrumente, das Familienvermögen zu bündeln und in dieser Form an die nächste Generation zu übertragen bzw. über mehrere Generationen in seinem Bestand zu erhalten. Sie bieten den Vorteil, die Vermögensnachfolge schrittweise vorzunehmen und der führenden Generation die Kontrolle zu überlassen. Grundsätzlich dienen Familiengesellschaften dem Zweck, das Vermögen der Familie in einer Organisationsstruktur zusammen zu fassen. Abhängig von der Gesellschaftsform kann dies zu einer Steuerung des Vermögens auf Mehrheitsbasis (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, GmbH, AG) oder auf Grund von Gesellschafterstellungen (z.B. Kommanditgesellschaft) erfolgen....

Namensänderung des gemeinsamen Kindes – Gericht kann die Einwilligung ersetzen

Soll eine Namensänderung des gemeinsamen Kindes geschiedener Eltern erfolgen, so ist grundsätzlich die Einwilligung beider Elternteile erforderlich. Das OLG Frankfurt hat die Entscheidung des BGH mit seinem Beschluss vom 18.12.2019 zu dem Aktenzeichen 1 UF 104/19 jedoch anders beurteilt und geht nun davon aus, dass das Gericht die Einwilligung ersetzen kann, sofern die sogenannte Umbenennung „erforderlich“ ist. Nicht hingegen erforderlich für die Umbenennung bzw. die Ersetzung der Einwilligung, ist nach Auffassung des OLG Frankfurt a. M. eine Kindeswohlgefährdung. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:Aus der geschiedenen Ehe der am Verfahren Beteiligten ging eine gemeinsame...

Arbeitsrecht

Keine Änderung der Beweislast im Überstundenvergütungsprozess

Es bleibt bei den bisherigen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess: Der Arbeitnehmer hat darzulegen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitgehalten hat und vorzutragen, dass der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat.

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Baurecht

Erbrecht

Familien-KG – Ein klassisches Instrument der Vermögensnachfolge

Die Gründung einer Familien-KG als Instrument zur Bündelung des Familienvermögens setzt qualifizierte, rechtliche und steuerrechtliche Begleitung bei dem Entwurf des Gesellschaftsvertrages sowie der begleitenden Vereinbarungen voraus. Wird dies erfolgreich umgesetzt, kann Familienvermögen gebündelt und die nächste Generation schrittweise an die Verwaltung des Familienvermögens geführt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Steuerung und gegebenenfalls auch der Löwenanteil des Vermögens in den Händen der führenden Generation.

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Familienrecht

Mietrecht, Pacht- und WEG-Recht

Musizieren in der Nachbarschaft

Wer in einer großen Nachbarschaft wohnt, kennt es, wenn am Nachmittag die zur musikalischen Ertüchtigung gehaltenen Kinder auf ihren Instrumenten klimpern. Nicht so schlimm, wenn das jeweilige Instrument denn auch perfekt beherrscht wird. Aber wie lange muss man sich...

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Steuerrecht

Bundesverfassungsgericht: Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6% sind ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig

Die Verzinsung von Steuernachforderungen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5% nach Ablauf der zinsfreien Karenzzeit von 15 Monaten stellt eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird, dar. Soweit Steuerbescheide mit entsprechenden Zinsfestsetzungen noch nicht rechtskräftig geworden sind, ist beim Finanzamt ein Antrag auf eine abschließende Entscheidung zu stellen. Soweit die Zinsen bereits beglichen worden sind, kann Antrag auf Rückforderungen der Zinsen gestellt werden.

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Familien-KG – Ein klassisches Instrument der Vermögensnachfolge

Die Gründung einer Familien-KG als Instrument zur Bündelung des Familienvermögens setzt qualifizierte, rechtliche und steuerrechtliche Begleitung bei dem Entwurf des Gesellschaftsvertrages sowie der begleitenden Vereinbarungen voraus. Wird dies erfolgreich umgesetzt, kann Familienvermögen gebündelt und die nächste Generation schrittweise an die Verwaltung des Familienvermögens geführt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Steuerung und gegebenenfalls auch der Löwenanteil des Vermögens in den Händen der führenden Generation.

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