Teil 2 meines Beitrags zur „Legalisierung rechtswidriger Bauvorhaben“ behandelt nach den in Teil 1 dargestellten vorbeugenden nun – möglicherweise – rettende Maßnahmen: Nachdem bauwillige (nun) Grundstückseigentümer mit Pech viel Geld in eine Immobilie (Baugrundstück oder Bestandsbauten) investiert haben, ohne noch vor dem Kauf geprüft zu haben, ob das Bauvorhaben auf dem Grundstück überhaupt ausgeführt oder der Bestandsbau wie gewünscht (ggf. noch umgebaut und dann) genutzt werden darf (! – nicht „kann“), stellt sich nun die Frage, ob und wie das Vorhaben ggf. gerettet werden kann.

Einzelheiten und Empfehlungen zu „rettenden Maßnahmen“ enthält mein zweiter, auf Bauprofessor.de veröffentlichter Beitrag Legalisierung baurechtswidriger Vorhaben – Teil 2: Rettende Maßnahmen.

Teil 1 gilt unverändert: Er behandelt vorbeugende Maßnahmen im Hinblick auf die Legalisierung eines dem öffentlichen Baurecht (vorerst) nicht entsprechenden Vorhabens.

Konsequenzen für die Praxis

Wann immer möglich (was der Regelfall sein sollte), bitte das öffentliche Baurecht bzw. dessen Anforderungen an ein Bauvorhaben nicht vergessen, sondern unbedingt prüfen (lassen), ob öffentliches Baurecht dem Bauvorhaben bzw. der beabsichtigten Nutzung einer Immobilie entgegenstehen könnte. Eine Vernachlässigung dieser Frage kann im Einzelfall ruinöse Folgen haben, was sich von selbst verstehen sollte.

Dafür sollte möglichst vorbeugend, also noch vor dem Kauf des Baugrundstücks geprüft werden, ob das Bauvorhaben darauf überhaupt zulässig bzw. ggf. genehmigungsfähig ist. Mittel der Wahl dafür kann eine Bauvoranfrage sein. Sollte das Bauamt diese Anfrage negativ bescheiden, kann noch immer geprüft werden, welche Maßnahmen in Betracht kommen, um das Vorhaben (oder auch das Grundstück selbst…) doch noch genehmigungsfähig zu gestalten.

Nach dem Kauf und mit Pech aber negativer Bescheidung eines gestellten Bauantrags durch die Behörde, ist das Bauvorhaben im Einzelfall aber durchaus noch zu retten – dazu zeigt Teil 2 zumindest mögliche Maßnahmen auf, die im Einzelfall zum Erfolg führen können, das aber nicht zwingend müssen.

Dr. jur. Christian Behrens LL.M.

Dr. jur. Christian Behrens LL.M.

Rechtsanwalt und Notar

  • Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
  • Notar mit dem Amtssitz in Uelzen
  • Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg
  • Mitglied der ARGE Baurecht im DAV und der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e.V.
  • Ehrenamtlicher Richter des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs (AGH) in Celle

Weitere Informationen (Vita u. a.)

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