Eine aktualisierte und deutlich erweiterte Fassung des schon etwas älteren Beitrags Berechtigte Verweigerung unverhältnismäßiger Mängelbeseitigung habe ich für das Business-Portal der WEKA MEDIA GmbH & Co. KG verfasst:

Der Beitrag kann – allerdings nur von registrierten Kunden – über folgenden Link abgerufen werden: https://www.weka-business-portal.de/wekapilot/3361/dokumente/929556046

Weitere Publikationen folgen – voraussichtlich aber erst in 2023.

Bonus-Inhalt zum neuen Fachbeitrag

Zu dem Beitrag allerdings hier noch ein weiteres kurzes Update, denn kaum war der Artikel bei WEKA erschienen, entschied ein weiteres OLG (Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2021, Az.: 4 U 199/20) über die Frage, wann die Kosten für die Beseitigung eines Baumangels unverhältnismäßig sind. Diese Entscheidung bzw. Rechtsauffassung bestätigte letztlich der BGH, der die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 29.06.2022 (Az.: VII ZR 63/22) zurückwies.

Was war passiert? Ein Auftraggeber verlangte von seinem Auftragnehmer einen Kostenvorschuss von mehr als 200.000,00 €, um Mängel beseitigen zu können. Zugesprochen bekam er von dem in erster Instanz zuständigen Landgericht aber „nur“ 45.000,00 €. Gegen das Urteil legte der Bauherr Berufung ein – und scheiterte damit.

Zusammenfassend dargestellt entschied das OLG (nun vom BGH bestätigt):

[…]

3. Die Kosten für die Beseitigung eines Baumangels sind unverhältnismäßig, wenn der damit zur Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwands steht.
4. Bei rein optischen Mängeln ist darauf abzustellen, ob der Besteller ein nachvollziehbares, nicht nur unbedeutendes Interesse an der auch optisch einwandfreien Herstellung des Werks hat.
5. Bei nur geringfügigen Schönheitsfehlern, die nur leicht das ästhetische Empfinden des Bestellers berühren, ohne dass in objektivierbarer Form die Wertschätzung gegenüber dem Werk beeinträchtigt wird, kann bei erheblichen Mängelbeseitigungsaufwendungen von Unverhältnismäßigkeit ausgegangen werden.

Im Ergebnis bleibt es also bei den bisherigen Befunden und

Konsequenzen für die Praxis

Verlangt ein Auftraggeber die Beseitigung von Mängeln oder – wie hier – im Hinblick darauf einen Kostenvorschuss, sollte der Auftragnehmer nicht vorschnell nacherfüllen oder zahlen, zumindest dann nicht, wenn er berechtigte Zweifel an der Verhältnismäßigkeit von Aufwand bzw. Kosten der Mangelbeseitigung auf der einen und dem dadurch tatsächlich zu erzielenden Erfolg auf der anderen Seite hat. Zumindest dann empfielt es sich, das einmal anwaltlich prüfen zu lassen, denn möglicherweise kann der Unternehmer sich zu Recht auf die Einrede aus § 635 Abs. 3 BGB berufen und somit die Nacherfüllung oder Zahlung eines Kostenvorschusses verweigern.

Dr. jur. Christian Behrens LL.M.

Dr. jur. Christian Behrens LL.M.

Rechtsanwalt und Notar

  • Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
  • Notar mit dem Amtssitz in Uelzen
  • Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg
  • Mitglied der ARGE Baurecht im DAV und der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e.V.
  • Ehrenamtlicher Richter des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs (AGH) in Celle

Weitere Informationen (Vita u. a.)

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