Wie alle Ansprüche verjähren auch Gewährleistungs- oder Mängelansprüche. Die Verjährung der Mängelansprüche aus Werk- bzw. Bauverträgen ist gesetzlich in § 634a BGB geregelt. Hierbei und mehr noch bei § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B (da ist es nun wirklich offensichtlich) handelt es sich aber nur um – vereinfacht ausgedrückt – „Vorschläge“. Die hier geregelten Fristen gelten daher nur dann, wenn die Vertragsparteien keine eigene, davon abweichende und wirksame (!) Regelung getroffen haben.

In der Praxis ist das durchaus üblich, so vereinbaren nicht wenige die Geltung der VOB/B. Hinsichtlich der Dauer der Gewährleistungsfrist greifen sie aber auf die 5 Jahre zurück, die das BGB vorsieht – um nur ein Beispiel zu nennen.

Doch die Freiheit der Vertragsparteien reicht deutlich weiter. Zudem hat es im VOB/B-Vertrag sogar der Auftraggeber alleine in der Hand, wie er die Verjährungsfristen im Einzelfall gestalten kann. SPOILER: Im VOB/B-Vertrag setzt bereits die Rüge eines Mangels eine neue Verjährungsfrist von 2 Jahren in Gang. Das BGB dagegen kennt keine entsprechende Regelung, hier muss der Auftraggeber (als Gläubiger der Mängelansprüche) schon selbst rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist aktiv werden.

Einzelheiten dazu behandele ich in meinem aktuellen, erneut auf dem Portal „Bauprofessor“ erschienenen Beitrag Verjährungsfristen einseitig verlängern?

Konsequenzen für die Praxis

Die Parteien eines Werk- oder Bauvertrags können bzw. dürfen die Verjährungsfristen nicht nur vertraglich gestalten, im Einzelfall sollten sie das auch – ganz dem jeweiligen Bedarf entsprechend. Ob und wie weit im Einzelfall entsprechender Bedarf besteht, sollte rechtzeitig, also möglichst vor Unterzeichnung des Vertrags geprüft werden, um ihn dann noch entsprechend anpassen oder zumindest verhandeln zu können.

Dr. jur. Christian Behrens LL.M.

Dr. jur. Christian Behrens LL.M.

Rechtsanwalt und Notar

  • Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
  • Notar mit dem Amtssitz in Uelzen
  • Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg
  • Mitglied der ARGE Baurecht im DAV und der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e.V.
  • Ehrenamtlicher Richter des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs (AGH) in Celle

Weitere Informationen (Vita u. a.)

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