Titulierte Ansprüche verjähren in 30 Jahren. So steht es in § 197 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB. Landläufig wird diese Frist als Höchstfrist angesehen – irrtümlicherweise. § 197 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB stellt klar, dass die 30-jährige Verjährungsfrist nur dann gilt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Für den Schuldner bedeutet dieser Nachschub, dass er sich nicht darauf verlassen kann, dass die titulierte Forderung nach Ablauf der 30 Jahre nicht mehr geltend gemacht werden kann. Für den Inhaber des Titels wiederum bedeutet dies, dass er unter Umständen auch nach Ablauf der 30 Jahre aus diesem Titel vollstrecken kann.
§ 212 BGB stellt klar, dass die Verjährung neu beginnt, wenn der Schuldner beispielsweise Abschlagszahlungen oder Zinszahlungen vornimmt, den Anspruch in anderer Weise anerkennt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Dies hat für den Schuldner erhebliche Konsequenzen. Die Verjährungsfrist beginnt erneut zu laufen, sobald er auf diesen Anspruch zahlt. Ebenso verhält es sich mit dem Neubeginn der Verjährungsfrist für den Fall, dass ein Gerichtsvollzieher zumindest versucht hat, die Forderung beim Schuldner beizutreiben. Hierbei ist der Tag der Vollstreckungshandlung maßgeblich. Ab diesem Tage beginnt die neue Frist zu laufen.
Der Durchsetzung der titulierten Forderung kann jedoch, trotz des 30-jährigen Verjährungszeitraums und dessen Neubeginn, die Verwirkung entgegenstehen. Im Falle der Verwirkung besteht der Anspruch aus der titulierten Forderung zwar weiterhin, ist aber nicht mehr durchsetzbar. Dieser Umstand ist dem Gedanken der Rechtssicherheit geschuldet. Die Rechtsprechung nimmt im Regelfall an, dass der Gläubiger sein Recht verwirkt hat, wenn er mit der Durchsetzung der titulierten Forderung für einen längeren Zeitraum gewartet hat. In der Regel wird eine Verwirkung angenommen, wenn der Titelinhaber länger als 10 Jahre untätig geblieben ist. Betreibt der Gläubiger in diesem Zeitraum keinerlei Vollstreckungsversuche, wird angenommen, dass er die Vollstreckung nicht mehr durchführen möchte. Der Schuldner soll dann davon ausgehen dürfen, dass der Gläubiger die Vollstreckung aufgegeben hat.
Konsequenz für die Praxis
Die oftmals fälschlicherweise angenommene Höchstfrist bezüglich der Verjährung titulierter Forderungen besteht nicht. Der Schuldner einer solchen Forderung kann die 30-jährige Frist somit nicht einfach „aussitzen“. Für den Gläubiger bedeutet dies wiederum, dass er länger als 30 Jahre Vollstreckungshandlungen vornehmen kann. Jedoch sollten Forderungsgläubiger immer die Verwirkung im Hinterkopf behalten, ebenso wie die Verjährung der Zinsen. Titulierte Zinsen verjähren, wie auch der Titel, in 30 Jahren und unterliegen ebenso der Regelung des Neubeginns der Verjährung. Zinsen, welche nach der Titulierung angelaufen sind, verjähren hingegen in der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB nach drei Jahren.

Anisha von Auenmüller
Rechtsanwälte Zimmermann & Manke
- Rechtsanwältin (im Anstellungsverhältnis)
Sehr geehrte Frau Anisha von Auenmüller,
Sie schreibe “ trotz des 30-jährigen Verjährungszeitraums und dessen Neubeginn, die Verwirkung entgegenstehen. Im Falle der Verwirkung besteht der Anspruch aus der titulierten Forderung zwar weiterhin, ist aber nicht mehr durchsetzbar.“
Wie verhält es sich mit dem BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 – XII ZR 59/12: „Der Gläubiger verwirkt einen rechtskräftig ausgeurteilten Zahlungsanspruch nicht allein dadurch, dass er über einen Zeitraum von 13 Jahren keinen Vollstreckungsversuch unternimmt.“
Damit dürfte doch eine Verwirkung Praktisch gar nicht mehr existieren?
Vielen Dank für die Aufklärung.
Beste Grüße
Thomas Schneider
Sehr geehrte Frau Anisha von Auenmüller ,
auch ich warte auf Ihre Antwort zu Ihren Kommentar vom 07.12.2016 und dessen Nachfrage des Herrn Schneider vom 27.01.2017. Mir ist das angegebene Urteil des BGH vom 09.01.2013 XII ZR 59/12 hinreichend bekannt . Insofern sehe ich auch eine Widersprüchlichkeit in Ihrer anwaltlichen Beantwortung .
Ich bitte Sie ,um unverzügliche Sach- und Rechtsaufklärung .
Mit freundlichen Grüssen
Pfeiffer
Sehr geehrte/r Frau/Herr Pfeiffer,
sofern Ihnen das von Herrn Schneider erwähnte Urteil des BGH bekannt ist bzw. Sie es tatsächlich gelesen haben, dürfte sich Ihre Frage gar nicht mehr stellen – zumindest sehe ich den von Ihnen angesprochenen „Widerspruch“ nicht. Der BGH setzt sich ausführlich mit den Voraussetzungen der Verwirkung auseinander. Vor allem geht er auf das „Umstandsmoment“ ein, das zum bloßen Zeitmoment hinzukommen muss. In dem vom BGH entschiedenen Fall führte der bloße Ablauf von 13 Jahren (Zeitmoment) noch nicht (zwangsläufig) zur Verwirkung, da es am Umstandsmoment fehlte.
Letztlich lässt sich die Frage – Verwirkung oder nicht? – also nie pauschal, sondern (wie so oft…) immer nur im konkreten Einzelfall beantworten. Damit dürfte zugleich auch Ihre Frage – sehr geehrter Herr Schneider – beantwortet sein. Falls nicht: Fragen Sie gerne nach.
Meine Kollegin befasste sich in ihrem Beitrag dagegen mit der 30jährigen Verjährungsfrist als – vermeintlicher – Höchstfrist und wies in dem Zusammenhang auf die in derartigen Fällen stets zu prüfende Verwirkung hin. Damit konnte aber aus voranstehenden Gründen zwangsläufig keine Aussage über das Institut der Verwirkung als solchem (z. B. obsolet nach BGH-Entscheidung?) verbunden sein – und war es auch nicht.
Mit freundlichen Grüßen
i. V.
Dr. Christian Behrens