Titulierte Ansprüche verjähren in 30 Jahren. So steht es in § 197 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB. Landläufig wird diese Frist als Höchstfrist angesehen – irrtümlicherweise. § 197 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB stellt klar, dass die 30-jährige Verjährungsfrist nur dann gilt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Für den Schuldner bedeutet dieser Nachschub, dass er sich nicht darauf verlassen kann, dass die titulierte Forderung nach Ablauf der 30 Jahre nicht mehr geltend gemacht werden kann. Für den Inhaber des Titels wiederum bedeutet dies, dass er unter Umständen auch nach Ablauf der 30 Jahre aus diesem Titel vollstrecken kann.

§ 212 BGB stellt klar, dass die Verjährung neu beginnt, wenn der Schuldner beispielsweise Abschlagszahlungen oder Zinszahlungen vornimmt, den Anspruch in anderer Weise anerkennt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Dies hat für den Schuldner erhebliche Konsequenzen. Die Verjährungsfrist beginnt erneut zu laufen, sobald er auf diesen Anspruch zahlt. Ebenso verhält es sich mit dem Neubeginn der Verjährungsfrist für den Fall, dass ein Gerichtsvollzieher zumindest versucht hat, die Forderung beim Schuldner beizutreiben. Hierbei ist der Tag der Vollstreckungshandlung maßgeblich. Ab diesem Tage beginnt die neue Frist zu laufen.

Der Durchsetzung der titulierten Forderung kann jedoch, trotz des 30-jährigen Verjährungszeitraums und dessen Neubeginn, die Verwirkung entgegenstehen. Im Falle der Verwirkung besteht der Anspruch aus der titulierten Forderung zwar weiterhin, ist aber nicht mehr durchsetzbar. Dieser Umstand ist dem Gedanken der Rechtssicherheit geschuldet. Die Rechtsprechung nimmt im Regelfall an, dass der Gläubiger sein Recht verwirkt hat, wenn er mit der Durchsetzung der titulierten Forderung für einen längeren Zeitraum gewartet hat. In der Regel wird eine Verwirkung angenommen, wenn der Titelinhaber länger als 10 Jahre untätig geblieben ist. Betreibt der Gläubiger in diesem Zeitraum keinerlei Vollstreckungsversuche, wird angenommen, dass er die Vollstreckung nicht mehr durchführen möchte. Der Schuldner soll dann davon ausgehen dürfen, dass der Gläubiger die Vollstreckung aufgegeben hat.

Konsequenz für die Praxis

Die oftmals fälschlicherweise angenommene Höchstfrist bezüglich der Verjährung titulierter Forderungen besteht nicht. Der Schuldner einer solchen Forderung kann die 30-jährige Frist somit nicht einfach „aussitzen“. Für den Gläubiger bedeutet dies wiederum, dass er länger als 30 Jahre Vollstreckungshandlungen vornehmen kann. Jedoch sollten Forderungsgläubiger immer die Verwirkung im Hinterkopf behalten, ebenso wie die Verjährung der Zinsen. Titulierte Zinsen verjähren, wie auch der Titel, in 30 Jahren und unterliegen ebenso der Regelung des Neubeginns der Verjährung. Zinsen, welche nach der Titulierung angelaufen sind, verjähren hingegen in der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB nach drei Jahren.

Anisha von Auenmüller

Anisha von Auenmüller

Rechtsanwälte Zimmermann & Manke

  • Rechtsanwältin (im Anstellungsverhältnis)
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