Der 12. Zivilsenat des BGH hat mit Beschluss vom 27.03.2019 klargestellt, dass der personensorgeberechtigte Elternteil, wie auch der umgangsberechtigte Elternteil grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses haben. Der BGH schränkte diesen Herausgabeanspruch jedoch in zweierlei Hinsicht ein. Zum einen besteht der Herausgabeanspruch nur insoweit, als der berechtigte Elternteil für die Ausübung seines Rechtes den Kinderreisepass benötigt. Zum anderen besteht kein Herausgabeanspruch, sofern die berechtigte Besorgnis besteht, dass der die Herausgabe begehrende Elternteil mit Hilfe des Kinderreisepasses seine elterlichen Befugnisse überschreiten will. Eine Überschreitung der elterlichen Befugnisse wäre bspw. die Entführung des Kindes ins Ausland. Sofern dies vorliegt, kann das dem Herausgabeanspruch entgegenstehen.

In seinen Ausführungen bezieht der BGH sich auf § 1684 Abs. 2 BGB. Diese Norm regelt, dass Eltern alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet. Der BGH führt in seinem Urteil dazu aus:

„Das gilt freilich nur insoweit, als der jeweils berechtigte Elternteil für die Ausübung der Personensorge oder des Umgangsrechtes tatsächlich auf die Urkunden oder Sachen, deren Herausgabe er begehrt, angewiesen ist. […] Aber auch der umgangsberechtigte Elternteil, der mit dem Kind bspw. eine (Auslands-) Reise unternehmen will, bedarf namentlich des Kinderreisepasses.
Die berechtigte Besorgnis, dass der die Herausgabe begehrende Elternteil mit Hilfe des Kinderreisepasses seine elterlichen Befugnisse überschreiten (etwa das Kind ins Ausland entführen) will, kann dem Herausgabeanspruch allerdings im Einzelfall unter Berücksichtigung der wechselseitigen Loyalitätspflichten entgegenstehen.“

Konsequenzen für die Praxis

Es kommt daher auf den Einzelfall an, ob die begehrten Dokumente oder Sachen für die Ausübung der Personensorge oder des Umgangsrechtes erforderlich sind und ob inso-weit der Hergabe der Dokumente oder Sachen berechtigte Zweifel entgegenstehen.

Anisha von Auenmüller

Anisha von Auenmüller

Zimmermann & Manke Rechtsanwälte PartG mbB

  • Rechtsanwältin (im Anstellungsverhältnis)
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