Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb auf mehr als einen Erben übertragen und dadurch geteilt, stellt dies eine Betriebsaufgabe i.S.d. Einkommensteuergesetzes (EStG) dar. Es entsteht ein meist erheblicher Betriebsaufgabegewinn, der gem. § 4a Abs. 2 Nr. 1 S. 2 EStG zu versteuern ist.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat noch mit Urteil vom 02.07.2013 (Az. 15 K 265/11) entschieden, dass es nicht zu einer Betriebsaufgabe führt, wenn landwirtschaftliches Vermögen eines Verpachtungsbetriebes im Wege der Erbauseinandersetzung auf mehrere Miterben zu Alleineigentum übertragen wird. Dies gelte jedenfalls dann, wenn jeder Erbe Flächen erhält, die die für einen landwirtschaftlichen Betrieb erforderliche Mindestgröße übersteigen.

Dieser Rechtsauffassung hat der BFH im Urteil vom 16.11.2017 (Az. 6 R 63/15) widersprochen. Wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht aus mehreren (Teil-)Betrieben besteht, kann dieser nur im Ganzen vererbt werden. Eine steuerauslösende Betriebsaufgabe i.S.v. § 16 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn der Erblasser seinen Betrieb als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens auflöst und wenn in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Grundlagen des Betriebes in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Erben vererbt wird. Diese Definition gilt nach § 14 S. 2 EStG auch für die Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Ein landwirtschaftlicher (Eigentums-)Betrieb wird mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an verschiedene Erben aufgegeben. Denn der Grund und Boden ist für dessen Betriebsfortführung unerlässlich. Eine Betriebsaufgabe liegt daher bereits dann vor, wenn im Wege vorweggenommener Erbfolge die Betriebsgrundstücke auf mehrere nicht mitunternehmerschaftlich verbundene Einzelrechtsnachfolger, d.h. auf mehrere Erben, wie z.B. mehrere Kinder, übertragen werden oder nach dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben aufgeteilt werden.

Konsequenzen für die Praxis

Die Übertragung landwirtschaftlichen Vermögens außerhalb des Höferechts gehört zu den erbrechtlich anspruchsvollen Themen. Mit seiner Entscheidung vom 16.11.2017 hat der BFH im Landwirtschaftsrecht den Gedanken aufgegriffen, dass die Aufteilung von Höfen harte steuerliche Konsequenzen haben kann. Die Übertragung des Hofes auf einen von mehreren Erben mit Abfindungsregelungen für die weiteren, möglicherweise gleichberechtigten Erben (Kinder), wäre hierauf nicht immer die zielführende Antwort. Erbschaftssteuerlich wird die Hofübergabe privilegiert. Voraussetzung dafür ist, dass der Hof über 5 bzw. 7 Jahre fortgeführt wird. Während dieser Zeit dürfen keine Entnahmen aus dem Betrieb getätigt werden, die die insgesamt erzielten Gewinne um mehr als 150.000,00 € übersteigen. Für Abfindungen reicht dies in der Regel nicht aus. Deshalb wird in der Beratungspraxis eine individuelle, auf den Einzelfall zugeschnittene Lösung zu finden sein.

Johannes Zimmermann

Johannes Zimmermann

Rechtsanwalt, Fachanwalt und Insolvenzverwalter

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