Die Ausgestaltung von Altenteilsvereinbarungen im Zusammenhang mit der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs führt nicht automatisch zu steuerrelevanten Sonderausgaben.

Mit Urteil vom 27.09.2017 hatte das FG Niedersachsen über einen Fall zu entscheiden, in dem der Sohn von seinem Vater dessen selbstbewirtschafteten Hof (Schweinemast und Ackerbau) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erworben und hierfür dem Vater ein lebenslanges Altenteilsrecht eingeräumt hatte, u.a. eine monatliche Barzahlung von 400,00 €. Der Hof hatte doch anschließend Verluste erzielt. Einige Jahre nach der Übergabe gab der Sohn die Schweinemast auf und verpachtete das Ackerland. Die Verpflichtung aus dem Altenteilsrecht blieb gleichwohl bestehen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass diese nicht als Sonderausgabe (dauernde Last) anzuerkennen sei, da die Leistungen in Folge der Verluste nicht durch Erträge des Hofes gedeckt wurden.

Das FG Niedersachsen stellte hierzu fest, dass Versorgungsleistungen, die der Vermögensübernehmer an den Übergeber erbringt, als dauernde Last abzugsfähig sind, wenn es sich typischer Weise um Erträge handelt, die sich der Übergeber bei der Vermögensübergabe vorbehält, aber nur vom Übernehmer erwirtschaftet werden müssen. Ein Wirtschaftsgut ist dann Gegenstand einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, wenn der Vorgang einer Übertragung und der Nießbrauchsvorbehalt vergleichbar ist. Die Versorgungsleistungen müssen als zuvor vom Übergeber vorbehaltene – abgespaltene – Nettoerträge vorstellbar sein (FG Niedersachsen vom 27.09.2017, Az.: 4 K 318/15).

Maßgeblich für die Anerkennung der dauernden Last ist, dass der Übernehmer bei der Übergabe davon ausgehen konnte, die Versorgungsleistungen aus den Nettoerträgen des übernommenen Vermögens erwirtschaften zu können. Hierbei ist aber nicht die Erwartung steigender (Schweine-) Preise maßgeblich, da diese für keinen Marktteilnehmer vorhersehbar sind. Auch die angestrebte Ergebnisverbesserung durch verstärkten eigenen Arbeitseinsatz ist nicht erheblich, da diese nicht Ausdruck der Ertragsfähigkeit des Hofes ist. Ließe sich aber die Ertragsfähigkeit durch die Aufgabe der Schweinemast und die Verpachtung der Ackerflächen auf Basis der zu erzielenden Pachtzinsen verbessern, so genügt dies nach Auffassung des FG Niedersachsen. Eine auf die Verpachtungsmöglichkeit stützende Ertragsprognose, in der die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, hat festzustellen, ob die vorhandene Substanz einen Schluss auf die Ertragsfähigkeit des Betriebes zulässt.

Zu diesen Umständen gehört auch die Höhe des möglichen Pachterlöses, denn die Ertragsfähigkeit des Betriebes in der Form zur Zeit der Übergabe ist nicht allein maßgeblich. In die Prognose sind auch Erträge einzubeziehen, die auf einer veränderten Betriebsform beruhen, solange die Ergebnissteigerung nicht Folge vom Übernehmer vorgenommener wesentlicher Veränderungen sind. Die Verpachtung statt Selbstbewirtschaftung stellt keine solche wesentliche Änderung dar, sondern nur eine andere Nutzungsmöglichkeit.

Konsequenzen für die Praxis

Das FG Niedersachsen hat die Revision zugelassen. Das Verfahren wird beim BFH zum Az.: X R 40/17 geführt. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH zustimmt, dass es für eine ausreichende Ertragsprognose genügt, wenn zu einem Zeitpunkt der Vermögensübergabe noch keine ausreichenden Erträge erwirtschaftet werden, dieser aber durch Nutzungsänderungen des erworbenen Vermögens möglich erscheint.

Vorerst sollte der Übergabevertrag von Betrieben, die zum Zeitpunkt der Übergabe nicht ausreichend Erträge bringen, eine wirtschaftliche Prognoseberechnung enthalten, die auch vorsieht, in Fällen ausbleibender Ertragsverbesserung bei bisheriger Fortführung dadurch zu ausreichenden Nettoerträgen zu gelangen, dass Betriebsteile verkauft werden (Schulden- mit Zinsreduzierung) oder dass z. B. landwirtschaftliche Flächen verpachtet werden.

Johannes Zimmermann

Johannes Zimmermann

Zimmermann & Manke Rechtsanwälte PartG mBB

  • Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
  • Fachanwalt für Erbrecht
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
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