Briefmarken- und Münzsammlungen im Nachlass bereiten den Erben heute i. d. R. keine nennenswerten Probleme. Wie sieht es aber mit Sammlungen von Autos, Bildern oder exotischeren Gegenständen aus? Seltene Stücke, wie beispielsweise bestimmte Exemplare von E-Gitarren haben seit ihrer Herstellung Preisentwicklungen von 200 US Dollar auf über 250.000,00 € genommen. Für Außenstehende ist es ein bearbeitetes Stück Holz, für den Kenner ein Juwel.

Innerhalb einer Sammlung ist es für den Laien nicht erkennbar, ob es sich um ein wertvolles Stück oder um ein Objekt mit Erinnerungswert handelt. Selbst für den Fachmann kann eine objektive Werteinschätzung schwierig sein, da der Wert von kaum sichtbaren Veränderungen, Ersatzteilen o. ä. maßgeblich beeinflusst werden kann.

In Deutschland und in der EU gibt es wenige, meist hochspezialisierte Händler, die eine realistische Beurteilung der Werte vornehmen können. Ob diese auf alle Stücke der Sammlung spezialisiert sind und ob sie die Werteinschätzungen in jedem Fall im eigenen Interesse ungefiltert weitergeben, hängt vom Einzelfall ab.

Erschwert wird die Vermarktung in vielen Fällen beispielsweise durch Einschränkungen im Handel mit geschützten Holzarten. Instrumente und ggf. ganze Sammlungen können beschlagnahmt werden wenn der Verdacht besteht, dass der beabsichtigte Verkauf im Widerspruch zu dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES = Convention on International Trade in Endangered Species) steht.

Spätere Erben sind mit diesen Problemen überfordert. Durch testamentarische Regelungen können Anordnungen getroffen werden, wie mit einer Sammlung verfahren werden soll. Durch Einsetzung eines Testamentsvollstreckers – möglicherweise beschränkt auf die Verwaltung und den Verkauf der Sammlung – kann auch nach dem Tod sichergestellt werden, dass eine Sammlung bestmöglich behandelt wird. Dabei spielt die Auswahl der Person des Testamentsvollstreckers eine wesentliche Rolle. Ausführliche Hinweise, wie mit Sammlungen nach dem Tode zu verfahren ist, sind bestenfalls im Zusammenhang mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung im Testament hilfreich.

Konsequenzen für die Praxis

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung in einer letztwilligen Verfügung verhindert, dass wertvolle, meist liebevoll zusammengetragene Sammlungen nach dem Tod unkontrolliert verteilt werden und damit erhebliche Werte verloren gehen.

Johannes Zimmermann

Johannes Zimmermann

Zimmermann & Manke Rechtsanwälte PartG mBB

  • Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
  • Fachanwalt für Erbrecht
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
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