Das sogenannte Berliner Testament, mit welchem sich Ehegatten regelmäßig zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben nach dem Tod des Zweitversterbenden bestimmen, hat je nach Einzelfall sowohl steuerliche als auch erbrechtliche Defizite. Da der überlebende Ehegatte als Alleinerbe des Erstversterbenden eingesetzt wird, werden die Kinder für diesen Erbfall enterbt und die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG entfallen. Nach dem ersten Erbfall sammelt sich das gesamte Vermögen beider Ehegatten beim Überlebenden und der steuerliche Erwerb der Schlusserben ist deutlich größer und führt insbesondere bei größerem Vermögen zu einem höheren Steuersatz. Starre Regelungen, wonach die gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen Schlusserben sind, können unterschiedliche Entwicklungen der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr auffangen.

Konsequenzen für die Praxis

Das Supervermächtnis soll die erbrechtlichen Vorteile des Berliner Testaments erhalten (Alleinerbenstellung des überlebenden Ehegatten, unbeschränkte Verfügungsbefugnis über das gesamte Vermögen). Dennoch sollen die steuerlichen Nachteile vermieden und Vorsorge für die steuerliche Nachfolgeplanung getroffen werden. Mit der Anordnung eines Supervermächtnisses treffen die Eheleute als Erblasser eine Vermächtnisanordnung bei dem der äußere Rahmen einschließlich des Personenkreises potenzieller Vermächtnisnehmer sowie der Zweck des Vermächtnisses bestimmt wird. Alle weiteren Entscheidungen werden dem überlebenden Ehegatten überlassen. Dieser bestimmt nach dem Tod des Erstversterbenden den Empfänger des Vermächtnisses aus dem festgelegten Personenkreis sowie die Art und Höhe des Vermächtnisses und den Zeit-punkt der Erfüllung des Vermächtnisses.

Johannes Zimmermann

Johannes Zimmermann

Zimmermann & Manke Rechtsanwälte PartG mBB

  • Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
  • Fachanwalt für Erbrecht
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
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