Muss der Zugang einer Willenserklärung oder eines sonstigen Schreibens beim Adressaten bewiesen werden, dann empfiehlt sich eine Zustellung per Gerichtsvollzieher. Vor allem, wenn man befürchten muss, dass der Adressat den Zugang später bestreiten könnte. Typische Beispiele sind Kündigungsschreiben, bei denen oft zugleich der fristgerechte Zugang nachgewiesen werden muss oder Mahnungen.

Regelmäßig wird in solchen Fällen empfohlen, per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Doch was soll bzw. kann der Rückschein eigentlich beweisen? Doch nur, dass überhaupt irgendein Schriftstück zugestellt wurde, nicht aber, welchen Inhalt das Schreiben hatte. Die Beweiskraft des Rückscheins geht somit gegen null, denn es könnte auch ein leeres Blatt per Einschreiben mit Rückschein verschickt worden sein. Nachvollziehen lässt sich das nicht, da die Post bzw. der Empfänger mit seiner Unterschrift auf dem Rückschein lediglich den Zugang der Postsendung selbst – unabhängig von deren Inhalt – dokumentiert.

Anders als die Post beurkundet ein Gerichtsvollzieher aber nicht nur die Zustellung eines Briefes beliebigen Inhalts, sondern die Zustellung genau des Schreibens (bestimmten Inhalts), mit dessen Zustellung er beauftragt wurde.

Allerdings kostet die persönliche (!) Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher mit 13,00 € (je nach Entfernung bzw. anfallender Kilometerpauschale auch mehr, s. u. Nachtrag unter Fn. 1.) deutlich mehr als ein Einschreiben mit Rückschein (derzeit, Stand: 23.01.2014, Briefporto + 3,95 € [Einschreiben Rückschein] oder + 5,75 € [Einschreiben Eigenhändig Rückschein]).1 Gemessen an den Vorteilen der Zustellung per Gerichtsvollzieher können sich die Mehrkosten von 3,10 € (s. u. Fn. 1) aber durchaus lohnen.

Hinzu kommt noch ein psychologischer Nebeneffekt: Nicht wenige Adressaten mag – jedenfalls in der Theorie – die persönliche Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher zumindest soweit beeindrucken, dass ihnen der Ernst der jeweiligen Angelegenheit noch einmal deutlich wird. Wer allerdings ohnehin regelmäßig einen Gerichtsvollzieher im Haus hat, den wird das auch nicht weiter beeindrucken.

Auch im umgekehrten Fall kann die Zustellung per Gerichtsvollzieher sinnvoll sein: Wenn ich beweisen möchte, dass eine natürliche Person tatsächlich gerade nicht unter einer bestimmten Anschrift zu erreichen ist und ihr dementsprechend auch kein Schreiben unter der Adresse zugestellt werden kann.

Im Internetrecht, vor allem bei Domainstreitigkeiten musste ich schon einmal beweisen, dass eine als Admin-C bei der denic für eine .de-Domain registrierte natürliche Person tatsächlich gar nicht oder jedenfalls nicht unter der angegebenen Adresse existierte (was bereits den benötigten Verstoß gegen die Domain-Richtlinien der denic bedeutete und letztlich zur angestrebten Löschung der Domain führte). Gerichtsvollzieher sei Dank, konnte ich das letztlich auch relativ leicht nachweisen, nachdem die Zustellung scheiterte und das entsprechend dokumentiert wurde.

Wie läuft die Zustellung in der Praxis nun eigentlich ab oder anders gefragt: Wie findet man den zuständigen Gerichtsvollzieher? Recht einfach: Die Adresse des Empfängers setze ich einmal als bekannt voraus. Über Postleitzahl (und Ort, PLZ müsste aber reichen) kann dann online im Orts- und Gerichtsverzeichnis das örtlich zuständige Amtsgericht ermittelt werden. An dessen Gerichtsvollzieherverteilerstelle schickt man dann einfach den Auftrag, das anliegende Schriftstück dem Adressaten persönlich per Gerichtsvollzieher zuzustellen.

Bitte beachten Sie, dass Sie auf den Zeitpunkt der Zustellung keinen Einfluss haben, sondern die Aufträge in der Reihenfolge ihres Eingangs abgearbeitet werden. In Abhängigkeit von der Auslastung der Gerichtsvollzieher der zuständigen Verteilerstelle kann die Zustellung längere Zeit in Anspruch nehmen, so dass diese ansonsten rechtssichere Art der Zustellung bei eiligen oder gar fristgebundenen Sendungen (z. B. Kündigungsschreiben) nur eingeschränkt empfohlen werden kann.

Gesetzliche Regelungen zum Nachlesen:

Update 2015: Alternativ kommt eine Zustellung per Boten in Betracht, vor allem, wenn der Zeitpunkt der Zustellung selbst bestimmt werden soll.


1. Erläuterung zu den Kosten: 7,50 € fallen als Gebühren für die persönliche Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher an. Hinzu kommen ggf. noch Wegegeld (2,50 € bei einer Entfernung von 0-10 km) und die Auslagenpauschale i. H. v. 3,00 €, so dass der ganze Spaß mit 13,00 € dann doch nicht mehr so billig ist, sich aber immer noch lohnen kann.

Dr. jur. Christian Behrens LL.M.

Dr. jur. Christian Behrens LL.M.

Rechtsanwalt und Notar

  • Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
  • Notar mit dem Amtssitz in Uelzen
  • Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg
  • Mitglied der ARGE Baurecht im DAV und der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e.V.
  • Ehrenamtlicher Richter des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs (AGH) in Celle

Weitere Informationen (Vita u. a.)

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