Grundsätzlich haben volljährige Kinder Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Eltern, wenn sie bedürftig sind. Zwar ist der Volljährige rechtlich selbstständig. Wenn er jedoch noch die Schule besucht, sich in der Ausbildung oder im Studium befindet, hat er einen Unterhaltsanspruch.
In meiner familienrechtlichen Tätigkeit werde ich wiederholt mit dem Problem konfrontiert, dass Eltern der Meinung sind, sie müssten bis zum 25. Lebensjahr Unterhalt zahlen oder ein volljähriges Kind habe Anspruch darauf, sich eine „Auszeit“ zu gönnen oder die Eltern müssten „Work and Travel“ in Australien finanzieren.
Das ist nicht der Fall. Ein Volljähriger, der sich nicht in einer Ausbildung befindet, muss für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen. Umgekehrt bedeutet das, dass ein Unterhaltsanspruch nur dann besteht, wenn ein volljähriges Kind entweder die Schule besucht, eine Ausbildung absolviert und die Ausbildungsvergütung nicht ausreicht oder sich in einem Studium befindet oder möglicherweise ein Pflichtpraktikum absolvieren muss, für das es keine oder aber nur eine geringe Vergütung gibt. Umfasst ist davon auch eine Übergangszeit bis zum Beginn der Ausbildung direkt nach der Schule oder bis zum Studium. Steht ein Volljähriger jedoch auf dem Standpunkt, er wolle sich erst einmal ein Jahr lang orientieren und durch die Welt reisen, muss er das aus eigenen Mitteln finanzieren, ein Unterhaltsanspruch besteht in der Zeit nicht. Unterhalt kann auch nicht verlangt werden, wenn eine Ausbildung abgebrochen wird und sich nicht direkt eine neue anschließt. Mehrere Monate Leerlauf führen dazu, dass der Volljährige auch in dieser Zeit seinen Lebensunterhalt durch volle Erwerbstätigkeit selbst finanzieren muss.
Ein volljähriger Jugendlicher muss, wenn er dazu gesundheitlich in der Lage ist, jede Arbeit annehmen, auch berufsfremde Tätigkeiten und Arbeiten unterhalb seiner gewohnten Lebensstellung.
Auch während eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres kann das volljährige Kind in der Regel keinen Unterhalt verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Tätigkeit freiwillig ist und nicht für eine Ausbildung oder ein Studium zwingend vorgeschrieben ist.
Freiwillige Zahlungen durch die Eltern sind natürlich jederzeit möglich.
Die Eltern haben gegenüber dem volljährigen Kind grundsätzlich einen Auskunftsanspruch, was Art und Umfang und Stand der Ausbildung betrifft. Ob und in welchem Umfang Unterhaltszahlungen eingestellt werden können oder sollen, sollte mit dem Anwalt besprochen werden, insbesondere dann, wenn ein vollstreckbarer Unterhaltstitel besteht.
Brigitte Wagner-Anders
Rechtsanwältin und Notarin
- Rechtsanwältin und Notarin
- Fachanwältin für Familienrecht