Service

Ihr Weg zu uns

Für Gläubiger

Kosten

Gesetzliche Regelung der anwaltlichen Vergütung

Unsere Vergütung ist im Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) geregelt. Die Gebühr für die Erstberatung eines Verbrauchers darf danach 190 € nicht übersteigen. Vor unliebsamen Überraschungen sind Sie also sicher. Da Kostentransparenz für uns Pflicht ist, klären wir unsere Mandanten bereits im Erstgespräch über die möglichen Kosten auf und führen zwecks Deckungsanfrage auch die Korrespondenz mit einer Rechtsschutzversicherung (wenn vorhanden).

Gebühren für Beratung, Erstattung von Gutachten und Mediation

Das RVG ermutigt uns Anwälte zum Abschluss von Vergütungsvereinbarungen mit unseren Mandanten. Dabei richtet sich unser Honorar regelmäßig nach der tatsächlichen Schwierigkeit und dem Arbeitsaufwand im Einzelfall.

Vertretung in Zivil- und Strafsachen vor Gericht

Vertreten wir Sie vor Gericht, dann richten sich unsere Gebühren grundsätzlich nach dem Vergütungsverzeichnis des RVG. Im Falle einer Beiordnung, z. B. als Pflichtverteidiger, Nebenklagevertreter aber auch in Zivilverfahren (bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder – in Familiensachen – Verfahrenskostenhilfe), trägt die Staatskasse die Kosten.

Beauftragen Sie uns als Geschädigte(r) einer Straftat mit aktiven Strafverfolgungsmaßnahmen (Strafanzeige, Strafantrag, Nebenklagevertretung) als Zeuge einer Straftat mit Beistandsleistungen oder als Wahlverteidiger, gilt ein Gebührenrahmen. Die Höhe der Wahlverteidigergebühr hängt letztlich immer von den Umständen des Einzelfalles, vor allem vom konkreten Aufwand ab.

In den Fällen haben wir ebenfalls die Möglichkeit, Vergütungsvereinbarungen mit Ihnen abzuschließen. Sprechen Sie uns gerne darauf an.

 

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