Mit Pressemitteilung vom 18.08.2021 veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht den Beschluss vom 08.07.2021, Az. 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17. Mit diesem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in § 233a AO in Verbindung mit § 238 Abs.1 Satz 1der AO verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für die Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5% zu Grunde gelegt wird.

Die Verzinsung von Steuernachforderungen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5% nach Ablauf der zinsfreien Karenzzeit von 15 Monaten stellt eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird, dar. Diese Ungleichbehandlung beweist sich als mit Art.3 Abs.1 GG für ab in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume als verfassungswidrig. Die Unvereinbarkeit der Verzinsung nach § 233a AO mit Art.3 GG umfasst ebenso die Erstattungszinsen zugunsten der Steuerpflichtigen. Das bisherige Recht ist für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar. Für in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume sind die Vorschriften dagegen unanwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet bis zum 31.07.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

Praxistipp

Soweit Steuerbescheide mit entsprechenden Zinsfestsetzungen noch nicht rechtskräftig geworden sind, ist beim Finanzamt ein Antrag auf eine abschließende Entscheidung zu stellen. Soweit die Zinsen bereits beglichen worden sind, kann Antrag auf Rückforderungen der Zinsen gestellt werden.

Johannes Zimmermann

Johannes Zimmermann

Rechtsanwalt, Fachanwalt und Insolvenzverwalter

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