Die Frage der Testierfähigkeit, d. h. ob der oder die Erblasser (in) ein Testament rechts-wirksam errichten konnte, ist regelmäßig Gegenstand von Erbstreitigkeiten. Ein Testament ist nur gültig, wenn es unbeeinflusst vom Willen Dritter entstanden ist und der Verfasser testierfähig war. Nach § 2229 BGB besteht Testierfähigkeit bei allen geistig gesunden Personen, die ihr 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Person muss die Tragweite und Konsequenz ihrer Entscheidungen einschätzen und erkennen können. Betreute Personen können testierfähig sein und dürfen ihren letzten Willen ohne Zustimmung des Betreuers verfassen.

Psychische Erkrankungen wie Demenz können zu einer Testierunfähigkeit führen. Beispielsweise bei alters- oder krankheitsbedingter Demenz ist das Gehirn der betroffenen Person erkrankt, was dazu führen kann, dass eine erkranke Person testierunfähig ist. Im Erbfall kommt es dann zu Streitigkeiten, weil der Enterbte die Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserstellung in Frage stellt. Hierfür ist im Streitfall derjenige, der sich auf die Testierunfähigkeit beruft im Zivilprozess beweispflichtig. Im Erbscheinsverfahren kommt es bei hinreichenden Anhaltspunkten zu umfassenden Sachverständigengutachten, wodurch zumindest das Erbscheinsverfahren erheblich in die Länge gezogen und die Erteilung des Erbscheins erheblich verzögert wird.
Um dem vorzubeugen, greifen Erblasser und später beteiligte Erben zu den unterschiedlichsten Mitteln. In notariellen Testamenten finden sich bspw. Klauseln, wonach der Notar sich vor Beurkundung in einem längeren Gespräch mit dem Erblasser über dessen Einsichtsfähigkeit überzeugt hat. Gelegentlich wird die Stellungnahme des seit Jahren behandelnden Hausarztes eingeholt usw. Ob dies bei einem späteren Streit über die Testierfähigkeit des Erblassers genügt, muss zumindest in Zweifel gezogen werden.

Das OLG München hat mit Beschluss vom 14.01.2020 (Az: 31 Wx 466/19) die ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach die Beurteilung der Testierfähigkeit des Erblassers im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z.B. Erbscheinsverfahren) grundsätzlich Fachärzten für Psychiatrie vorbehalten ist. Aufgrund der mit der Feststellung der Frage der Testierfähigkeit verbundenen besonderen Schwierigkeiten kommt im Hinblick darauf von vorneherein nur die Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie in Betracht.

Hinweis für die Praxis

In Zweifelsfällen, insbesondere wenn der spätere Erblasser bereits wegen Demenz behandelt wird, ist das Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie empfehlenswert. Beginnende, leichte Demenz muss der Testierfähigkeit nicht entgegenstehen. Bei einer Demenzerkrankung wird zunächst von der Testierfähigkeit des Erblassers ausgegangen. Leichte Demenz und zusätzliche Warnsymptome sowie mittelschwere und schwere Demenz können die Testierfähigkeit beeinträchtigen.

Johannes Zimmermann

Johannes Zimmermann

Zimmermann & Manke Rechtsanwälte PartG mBB

  • Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
  • Fachanwalt für Erbrecht
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
[twoclick_buttons]
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner