Familiengesellschaften sind klassische Instrumente, das Familienvermögen zu bündeln und in dieser Form an die nächste Generation zu übertragen bzw. über mehrere Generationen in seinem Bestand zu erhalten. Sie bieten den Vorteil, die Vermögensnachfolge schrittweise vorzunehmen und der führenden Generation die Kontrolle zu überlassen. Grundsätzlich dienen Familiengesellschaften dem Zweck, das Vermögen der Familie in einer Organisationsstruktur zusammen zu fassen. Abhängig von der Gesellschaftsform kann dies zu einer Steuerung des Vermögens auf Mehrheitsbasis (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, GmbH, AG) oder auf Grund von Gesellschafterstellungen (z.B. Kommanditgesellschaft) erfolgen.

Die Zusammenfassung des Familienvermögens ermöglicht ein einheitliches Management und oftmals eine deutlich professionellere Verwaltung als dies für einzelne Familienmitglieder möglich wäre. Die gesellschaftsrechtliche Verbindung kann eine Zersplitterung des Eigentums vermeiden. Da auch für ausscheidende Familiengesellschafter regelmäßig nur eine Abfindung in Geld vorgesehen ist, kann das Eigentum am Unternehmen als solches dauerhaft für die Familie gesichert werden.

Familiengesellschaften können auch nicht unerhebliche steuerliche Vorteile bieten. Dies betrifft sowohl Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer als auch – je nach Ausgestaltung – die Ertragssteuer.

In der Umsetzung sind klare gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen erforderlich, die ernsthaft gewollt sind und tatsächlich durchgeführt werden. Sie müssen auch unter fremden Dritten in derselben oder wenigstens in ähnlicher Weise akzeptabel sein („Fremdvergleich“).

Die Familien-Kommanditgesellschaft kommt hierbei sowohl als vermögensverwaltende Gesellschaft oder als Gesellschaft mit gewerblicher Ausprägung in Betracht. Nur letztere ist gewerbesteuerpflichtig. Die Geschäftsführung obliegt von Gesetz wegen den persönlich haftenden Gesellschaftern. Den Kommanditisten steht allenfalls ein Widerspruchsrecht nach § 164 HGB zu, welches durch gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen werden kann. Geht die KG ausschließlich vermögensverwaltenden Aktivitäten nach, erzielen die Gesellschafter ausschließlich Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung. Eine Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte kommt nicht in Betracht.

Regelmäßig finden bei der Familien-KG begleitende Vereinbarungen im außergesellschaftsrechtlichen Bereich statt. Gesellschafter können gehalten werden, Eheverträge abzuschließen, bei denen die Beteiligung bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs ausgenommen werden. Bei Minderjährigen und/oder jüngeren Mitgesellschaftern werden erbrechtliche Anordnungen zur Testamentsvollstreckung aufgenommen bis zu dem Zeitpunkt, in dem Nachkommen voraussichtlich geschäftliche Reife erlangt haben. Jede Maßnahme dient dem Ziel, die Bündelung des Familienvermögens zu erhalten und vor Zersplitterungen zu bewahren.

Tipp für die Praxis

Die Gründung einer Familien-KG setzt qualifizierte, rechtliche und steuerrechtliche Begleitung bei dem Entwurf des Gesellschaftsvertrages sowie der begleitenden Vereinbarungen voraus. Wird dies erfolgreich umgesetzt, kann Familienvermögen gebündelt und die nächste Generation schrittweise an die Verwaltung des Familienvermögens geführt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Steuerung und gegebenenfalls auch der Löwenanteil des Vermögens in den Händen der führenden Generation.

Johannes Zimmermann

Johannes Zimmermann

Rechtsanwalt, Fachanwalt und Insolvenzverwalter

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner