Das OLG Oldenburg hat in seinem Hinweisbeschluss vom 22.08.2017, Az.: 13 UF 85/17 klargestellt, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht auch die Berechtigung zur Beantragung eines Kinderreisepasses beinhaltet.

Die Antragstellerin und Mutter war bereits Inhaberin des Ihr mit Beschluss des Familiengerichts vom 21.10.2016 übertragenen Aufenthaltsbestimmungsrechts der drei Kinder. Die Entscheidung über Urlaubsreisen von Kindern, ist Teil des Aufenthaltsbestimmungsrechts (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2015,150,151). Die Befugnis, Kinderreisepässe zu beantragen, um ins Ausland reisen zu dürfen, ist somit notwendig, dieses Recht zu verwirklichen und folglich dessen Bestandteil.

Umstritten ist weiterhin dennoch, ob beide Eltern bei Ausübung der gemeinsamen Sorge über die Beantragung eines Kinderpasses entscheiden müssen. Dies ist fraglich, da zunächst zu klären ist, ob es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind im Sinne von § 1687 Abs. 1 (1) BGB handelt. Sollte dies nicht der Fall sein und diese Entscheidung eine Alltagsangelegenheit darstellen, darf hierrüber der hauptsächlich betreuende Elternteil alleine entscheiden. Dies ist jedoch noch nicht abschließend geklärt.

Konsequenzen für die Praxis

Die Behörden sind nach Ziff. 6.1.3.4 der vom Bundesministerium erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetztes (Pass VwV) angewiesen, so zu verfahren, dass derjenige Elternteil bei dem sich das unverheiratete minderjährige Kind gewöhnlich aufhält, den Pass beantragen darf. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Eltern, denen die gemeinsame elterliche Sorge zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt sind. Die Zustimmung des anderen Elternteils ist nicht einzuholen, wenn davon auszugehen ist, dass dieser mit dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes einverstanden ist. Bei Zweifeln hinsichtlich der Einwilligung des anderen Elternteils ist die Einwilligung zum gewöhnlichen Aufenthalt nachzuweisen.

Anisha von Auenmüller

Anisha von Auenmüller

Zimmermann & Manke Rechtsanwälte PartG mbB

  • Rechtsanwältin (im Anstellungsverhältnis)
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