Soll eine Namensänderung des gemeinsamen Kindes geschiedener Eltern erfolgen, so ist grundsätzlich die Einwilligung beider Elternteile erforderlich. Das OLG Frankfurt hat die Entscheidung des BGH mit seinem Beschluss vom 18.12.2019 zu dem Aktenzeichen 1 UF 104/19 jedoch anders beurteilt und geht nun davon aus, dass das Gericht die Einwilligung ersetzen kann, sofern die sogenannte Umbenennung „erforderlich“ ist. Nicht hingegen erforderlich für die Umbenennung bzw. die Ersetzung der Einwilligung, ist nach Auffassung des OLG Frankfurt a. M. eine Kindeswohlgefährdung. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Aus der geschiedenen Ehe der am Verfahren Beteiligten ging eine gemeinsame Tochter hervor. Die Ehe wurde im Jahr 2010 geschieden. Der Kontakt zu dem Vater brach im Jahre 2014 ab. Die Kindesmutter ist inzwischen wiederverheiratet und hat den Famili-ennamen ihres Ehemannes angenommen. Eine gemeinsame Tochter trägt ebenfalls den Familiennamen. Die Einwilligung zur Umbenennung durch den Vater wurde versagt. Erstinstanzlich wurde der Antrag der Mutter abgelehnt; zweitinstanzlich erhielt sie Recht. Das OLG Frankfurt argumentierte, dass die Schwelle des Bundesgerichtshofes, die Umbenennung erst in Betracht zu ziehen, wenn konkrete Umstände für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen würden, zu hoch angesetzt sei. Nach Ansicht des OLG ist die Ersetzung der Einwilligung vielmehr dann erforderlich, wenn „die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint“. In die Entscheidung mit einbezogen wurde auch der Wille der Tochter. Diese wünschte selber die Namensänderung.

Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde durch den Senat zugelassen. Es bleibt nun abzuwarten, ob hiervon Gebrauch gemacht wird.

Konsequenzen für die Praxis

Dieser Beschluss des OLG Frankfurt am Main zeigt auf, dass familienrechtliche Verfahren aufgrund der zum Teil unkonkreten Begrifflichkeiten, wie beispielsweise Kindeswohlgefährdung, nur schwer einschätzbar sind. Aus diesem Grunde ist es ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Anisha von Auenmüller

Anisha von Auenmüller

Zimmermann & Manke Rechtsanwälte PartG mbB

  • Rechtsanwältin (im Anstellungsverhältnis)
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