Das Landgericht Meiningen hat in seinem Beschluss vom 05.03.2018, Az.: (17) 4 T31/18 und (18) 4 T 32/18 klargestellt, dass die Anordnung einer Betreuung trotz Vorsorgevollmacht erforderlich ist, sofern ein Vorsorgebevollmächtigter durch eigenmächtiges Verhalten eines Dritten nicht in der Lage ist, zum Wohle des Betroffenen zu handeln. Als Betreuer ist in diesem Fall ein unbeteiligter Dritter zu bestellen.

Geklagt hatte die vorsorgebevollmächtigte Tochter deren Vater bereits zum zweiten Mal verheiratet war. Die Ehefrau des Betreuten kämpfte laut eigenen Angaben seit 2015 über das Recht zur Betreuung ihres Mannes. Sie habe seit 2015 ihre berufliche Tätigkeit aufgegeben und unternehme seither alles, um ihren Ehemann „wiederzuholen zu einem vollwertigen Leben“. Die vorsorgebevollmächtigte Tochter wandte sich mit Schreiben vom 02.12.2016 an das zuständige Amtsgericht und teilte mit, dass sie von der jetzigen Ehefrau ihres Vaters bei der Vollmachtsausübung massiv behindert werde und bat daher um Prüfung der Einsetzung eines Kontrollbetreuers. Zu diesem Schreiben nahm die Betreuungsbehörde Stellung und teilte mit, dass die erteilte Vorsorgevollmacht wirksam und gültig sei, sodass es einer Betreuungseinrichtung nicht bedürfe. Das mit dieser Angelegenheit befasste Gericht entschied anders. Es stellte fest, dass die Anordnung einer Betreuung erforderlich sein kann, wenn dies zum Wohle des Betroffenen ist. Ist der Vorsorgebevollmächtigte zwar redlich hinsichtlich seiner Vollmachtsausübung, jedoch in seiner Tätigkeit so massiv durch das eigenmächtige und störende Verhalten eines Dritten gestört, dass er nicht in der Lage ist, die ihm übertragene Aufgabe zu erfüllen, ist es zum Wohle des Betreuten erforderlich, einen unabhängigen Dritten als Betreuer zu bestellen.

Konsequenzen für die Praxis

Eine solche Entscheidung führt zwar zu dem schmerzlichen Ergebnis, dass die vorsorgebevollmächtigte Person durch das Verhalten eines Dritten aus ihrer Position gedrängt wird. Jedoch steht das Wohl des Vollmachtgebers auch hier an erster Stelle. Für die Praxis bedeutet dieses Urteil, dass die Möglichkeit besteht, die vorrangige Betreuung durch einen Bevollmächtigten zum Wohle des Betreuten durch einen unabhängigen Betreuer ausüben zu lassen.

Anisha von Auenmüller

Anisha von Auenmüller

Zimmermann & Manke Rechtsanwälte PartG mbB

  • Rechtsanwältin (im Anstellungsverhältnis)
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