Die derzeitige Corona Pandemie stellt nicht nur Familien, die ohne Trennung miteinander in einem Haushalt leben, vor große Herausforderungen; gerade ohnehin konfliktbeladene Konstellationen in getrennten Familien werden durch die Pandemie nicht einfacher.

Wird eine Umgangsregelung gelebt, so besteht grundsätzlich kein Grund, diese aufgrund einer vorherrschenden Pandemie mit Infektionsgeschehen abzuändern (so auch das Bundesministerium der Justiz). Es gibt kein gesetzliches Verbot, welches den Umgang ausschließen würde. Es gilt zwar während der Pandemie das Gebot, Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Haushalts auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Allerdings sind gerade die Kontakte zwischen Eltern und Kind absolut notwendige zwischenmenschliche Kontakte, die nicht einzuschränken sind.

Es kann jedoch im Einzelfall vorkommen, dass der Umgang nicht ausgeübt werden kann, in diesem Fall kann der geregelte Umgang vorübergehend dann auch nicht mit Ordnungsmitteln durchgesetzt werden. Die Aussetzung des Umgangs bleibt sanktionslos. Dies ist z.B. der Fall, wenn der persönliche Kontakt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, so bei der Anordnung einer Quarantäne, einer Ausgangssperre oder einer Infektion eines Mitglieds des Haushalts mit Covid 19.

Die Erkrankung des Kindes dagegen soll einem Umgang grundsätzlich nicht entgegenstehen, weil auch der das Kind in der Regel nicht betreuende Elternteil ebenfalls das kranke Kind pflegen und versorgen dürfen soll. Auch ein Coronatest vor der Durchführung des Umgangs kann außer in den von den Gesundheitsämtern vorgegebenen Richtlinien von dem Elternteil, welches Umgang begehrt, nicht zur Voraussetzung des Umgangs gemacht werden können.

Fazit: Der Umgang zwischen Eltern und Kind bleibt auch von einer Pandemie grundsätzlich unberührt. Nur in absoluten Ausnahmefällen kann der Umgang sanktionslos ausgesetzt werden.

(Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 22.05.2020, Az: 1 UF 51/20; Oberlandesgericht Schleswig, Beschluss vom 26.05.2020, Az:10 WF 77/20)

Rechtsanwältin Sibylle Wierling

Rechtsanwältin Sibylle Wierling

Rechtsanwälte Zimmermann und Manke

  • Rechtsanwältin (im Anstellungsverhältnis)
  • Fachanwältin für Familienrecht
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