Wird die Scheidung beantragt und haben die Eheleute keine Scheidungsfolgenvereinbarung hinsichtlich des Ausgleichs der Rentenanwartschaften getroffen, so entscheidet das Gericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens von Amts wegen über den sog. Versorgungsausgleich.

Lediglich in zwei Konstellationen ist dies nicht der Fall: die Ehe war von kurzer Dauer (< 3 Jahre) oder es liegt ein sog. Härtefall vor, sodass die Durchführung des Versorgungsausgleichs, also die gleichwertige Verteilung der Versorgungsanrechte aus der Ehezeit, grob unbillig wäre. Für diesen Fall sieht § 27 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusgG) vor, dass der Versorgungsausgleich beschränkt oder gar ausgeschlossen werden kann.

Die Beurteilung, ob ein Härtefall gegeben ist, erfolgt im Rahmen einer Einzelfallprüfung, wobei sich aus der Rechtsprechung Fallgruppen entnehmen lassen:

  • Wirtschaftliches Ungleichgewicht bei Durchführung des Versorgungsausgleichs, z. B. wenn ein Ehegatte Altersvorsorge in Form von privaten Kapitallebensversicherungen oder Immobilien geschaffen hat, welche nicht dem Versorgungsausgleich unterfallen. Ein Ausschluss ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn der Ausgleichsberechtigte nicht auf die Anrechte angewiesen ist, der Ausgleichspflichtige diese aber dringend benötigt.
  • Gütertrennung: wenn der im Rahmen des Versorgungsausgleichs Ausgleichsberechtigte über erhebliches Vermögen verfügt, welches aufgrund der Gütertrennung nicht ausgeglichen wird und der Ausgleichspflichtige auf den Versorgungsausgleich angewiesen ist.
  • Unterlassene Altersvorsorge bei Selbständigen: es kann ein Härtefall vorliegen, wenn die unterlassene Altersvorsorge illoyal und grob leichtfertig war. Es kommt darauf an, ob der Ausgleichsberechtigte über Vermögen verfügt, an dem der andere nicht teilhat.
  • Phasenverschobener Erwerb bei deutlichem Altersunterschied der Eheleute: Differenzen bei der Versorgungsbilanz entspringen dem Alter, nicht der Ehe. Es müssen noch weitere Anhaltspunkte hinzutreten, so bspw. eine unverhältnismäßig lange Trennungszeit oder eine Gefährdung der Altersvorsorge des Ausgleichspflichtigen
  • Fehlende Wirtschaftsgemeinschaft: z. B. bei sehr langer Trennung, bei längerer Haft oder einer Scheinehe
  • Persönliche Verfehlungen: wie schuldhaft begangene Verbrechen oder schwere Vergehen gegen den Ehepartner
  • Grobe Verletzung von Unterhaltspflichten: Leistet der an sich leistungsfähige Ausgleichsberechtigte über längere Zeit pflichtwidrig keinen Unterhalt, kann ein Härtefall gegeben sein.

Die Rechtsprechung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs in Härtefällen ist umfangreich. Es ist in jedem Fall eine Abwägung der Gesamtumstände vorzunehmen und eine Einzelfallentscheidung zu treffen. Je mehr der Ausgleichspflichtige auf die erwirtschafteten Anwartschaften angewiesen ist und je weniger der Ausgleichsberechtigte sie benötigt, desto eher kommt der (teilweise) Ausschluss des Versorgungsausgleichs in Betracht.

Konsequenzen für die Praxis

Ist die Scheidung beabsichtigt, sollte immer überprüft werden, ob die Aufteilung der Rentenanwartschaften zu einer groben Unbilligkeit führen würde. In diesem Fall sollte beantragt werden, den Versorgungsausgleich gemäß § 27 VersAusglG zu begrenzen oder auszuschließen.

 

Rechtsanwältin Sibylle Wierling

Rechtsanwältin Sibylle Wierling

Rechtsanwälte Zimmermann und Manke

  • Rechtsanwältin (im Anstellungsverhältnis)
  • Fachanwältin für Familienrecht
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