Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens wird, soweit die Eheleute keine anderweitige Vereinbarung treffen, von Amts wegen auch über die Aufteilung der Rentenanwartschaften zwischen den Eheleuten entschieden. Es handelt sich hierbei um den sog. Versorgungsausgleich. Durch diesen soll es zu einer gleichmäßigen Verteilung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften kommen, um so eine ungleiche Verteilung aufgrund von ungleicher Erwerbstätigkeit auszugleichen.
In der Regel wird im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens eine sog. interne Teilung vorgenommen. D. h., dass die Anrechte bei demselben Versorgungsträger intern ausgeglichen werden. Gemäß § 17 VersAusglG gilt dies nicht für Betriebsrenten. Muss eine solche ausgeglichen werden, kann der Arbeitgeber die sog. externe Teilung ver-langen, wenn der kapitalisierte Ausgleichswert nicht höher ist als (zurzeit) 82.800,00 €. Bei einer sogenannten externen Teilung erwirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte, folglich zumeist die Ehefrau, kein eigenes Anrecht bei dem Arbeitgeber des anderen Ehegatten, sondern der ausgleichsberechtigte Ehegatte muss einen eigenen Versor-gungsträger bestimmen, bei dem dann die auszugleichende Betriebsrente kapitalisiert angelegt wird.

Problematisch ist, dass es bei der Durchführung der externen Teilung zu erheblichen Wertverlusten kommen kann.

In einem von dem Bundesgerichtshof am 09.03.2016 (Az.: XII ZB 540/14) zu entscheidenden Fall betrug der Wertverlust durch die Durchführung der externen Teilung sogar mehr als 75 %. Der Bundesgerichtshof beanstandete dies nicht.
Über die Frage, ob trotz hoher Wertverluste die externe Teilung verfassungsgemäß ist, hat nun das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 26.05.2020 (Az.: 1 BvL 5/18) ent-schieden. Danach sind bei der externen Teilung von betrieblichen Rentenanrechten Transferverluste von lediglich 10 % hinnehmbar. Darüber hinaus stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass Familiengerichte nicht länger die Auskünfte der Versorgungsträger ungeprüft übernehmen dürfen, sondern dass in jedem Fall gewährleistet sein muss, dass die Grundrechte der Beteiligten gewahrt werden und die Rechtsanwendung verfassungskonform ist. Bei einem Transferverlust von mehr als 75 % sei dies nicht mehr gegeben. In diesem Fall ist eine Verfassungskonformität zu verneinen.

Interessant ist, dass über § 225 FamFG das zitierte Urteil des Bundesverfassungsgerichts sogar Auswirkungen auf rechtskräftige Versorgungsausgleichsbeschlüsse haben könnte. Gemäß § 225 FamFG kann ein Familiengericht auf Antrag den bereits rechtskräftigen Versorgungsausgleich abändern, wenn nach der Scheidung rechtliche oder tatsächliche Änderungen eingetreten sind. Zwar sind Betriebsrenten durch § 32 VersAusglG bisher von dieser Abänderungsmöglichkeit ausgenommen, das Bundesverfassungsgerichts ließ im Urteil vom 26.05.2020 aber anklingen, dass zukünftig eventuell ebenfalls die Möglichkeit einer Abänderung für Beschlüsse zum Versorgungsausgleich, die Betriebs-renten zum Gegenstand haben, eröffnet werden könnte.

Konsequenzen für die Praxis

Es macht folglich gegebenenfalls Sinn, sollte ein geschiedener Ehegatte aufgrund einer externen Teilung von Betriebsrenten im Rahmen des Versorgungsausgleichs erhebliche Transferverluste erlitten haben, dies von dem zuständigen Familiengericht überprüfen zu lassen und auf eben diese neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinzuweisen.

Rechtsanwältin und Fachanwältin

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