Erhalten Sie einen Wildschadensvorbescheid von der zuständigen Behörde, lohnt sich ein Blick auf die Einhaltung der Verfahrensvorschriften. Liegt ein formeller Verstoß vor, ist der Vorbescheid aufzuheben. Eine Klage wäre dann nicht von Erfolg gekrönt.

Zuletzt hat sich das Landgericht Lüneburg (Urteil vom 25.02.2019, Az: 4 S 9/18) mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit ein Vorverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen auf seine formelle Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen ist. Zwar ist grundsätzlich nach § 8 Abs.1 S. 3 der Verordnung über das Vorverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen Niedersachsen eine solche Prüfung nicht vorzunehmen. Allerdings könne dieses gesetzlich vorgesehene Vorverfahren nicht beliebig sein und dürfe nicht die Intention des Gesetzes unterlaufen, wonach der ortsnahen Gemeinde die wichtige Aufgabe zukommt, den streitigen Wildschaden im Rahmen eines Vorverfahrens einer gütlichen Einigung zuzuführen. Ein Vorverfahren ist nach der Entscheidung des Landgericht Lüneburg verfahrensfehlerbehaftet und damit ist der Vorbescheid aufzuheben, wenn ein Verfahrensbeteiligter nicht ordnungsgemäß zu einem Ortstermin geladen worden ist. Dieser Verfahrensfehler sei erheblich, die Klage wäre dann als unzulässig abzuweisen. Den Verfahrensbeteiligten würde anderenfalls die Wahrnehmung ihrer Rechte im Vorverfahren abgeschnitten. Diese würden in das Gerichtsverfahren verlagert (so auch Amtsgericht Neuburg, Urteil vom 10.05.2017, Az: 2 C 66/17).

Das Landgericht Würzburg (Urteil vom 23.08.2019, Az: 52 S 507/19) bejahte einen Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des Vorbescheides führte, weil der Termin zur Schätzung des Wildschadens von der Gemeinde nicht unverzüglich nach der Schadensanzeige erfolgt sei. Der Schätztermin mit Probenentnahme fand in dem entschiedenen Fall erst 10 Monate nach der Anzeige der Schäden bei der Gemeinde statt. Die auf der Probenentnahme beruhende Begutachtung mit ihren Befundergebnissen sei in diesem Fall keine taugliche Grundlage für einen Vorbescheid. Auch eine Schätzung, die 6 Monate nach der Schadensanzeige erfolge, genüge dem Erfordernis der Unverzüglichkeit nicht. Liegen derartige Verfahrensmängel im Rahmen des notwendigerweise durchzuführen-den Vorverfahrens vor, so ist der Vorbescheid in toto, also gänzlich, aufzuheben (vgl. Amtsgericht Winsen, Urteil vom 05.06.2018, Az: 24 C 693/17).

Konsequenzen für die Praxis

Erreicht Sie ein Vorbescheid von der Gemeinde im Zusammenhang mit einem Wildschaden, macht es Sinn, das Vorverfahren auf Verfahrensmängel hin zu überprüfen und eine Unwirksamkeit ggf. zur argumentativen Grundlage eines Klageverfahrens zu machen, um eine schnelle Abweisung der Klage zu erreichen.

Rechtsanwältin Sibylle Wierling

Rechtsanwältin Sibylle Wierling

Rechtsanwälte Zimmermann und Manke

  • Rechtsanwältin (im Anstellungsverhältnis)
  • Fachanwältin für Familienrecht
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