Ein Arbeitnehmer, der die Funktion des Datenschutzbeauftragten übernommen hat, genießt gemäß § 38 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 BDSG besonderen Kündigungsschutz. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nur aus wichtigem Grund möglich. Der Kündigungsgrund muss somit derart schwer wiegen, dass eine fristlose Kündigung in Betracht kommt.
Darüber hinaus ist auch die Abberufung des Datenschutzbeauftragten nur unter denselben Voraussetzungen zulässig. Unabhängig davon, ob ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis des Datenschutzbeauftragen beenden will, kann er ihm auch die Funktion als Datenschutzbeauftragter nicht ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes entziehen.
Mit diesen Regelungen geht das deutsche Recht über die Regelungen des europäischen Rechts hinaus, nach dem ein Datenschutzbeauftragter abberufen werden kann, sofern dies nicht wegen der Erfüllung seiner Aufgaben geschieht, Art. 38 Abs. 3 EU-DSGVO. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dem EuGH daher die Frage vorgelegt, ob der deutsche Abberufungsschutz für interne Datenschutzbeauftragte europarechtskonform ist.
Konsequenzen für die Praxis
Die Entscheidung des EuGH ist mit Spannung zu erwarten, da hieraus möglicherweise weitergehende Handlungsfreiheiten des Arbeitgebers abzuleiten sind. Bis zur Entscheidung des EuGH und evtl. daraus abzuleitender Schlüsse für die deutsche Rechtsprechung wird die derzeitige Rechtslage zu akzeptieren sein. Handlungsfreiheiten kann ein Arbeitgeber nur dadurch gewinnen, dass er von vornherein von der Bestimmung eines internen Datenschutzbeauftragen absieht und vom Angebot externer Datenschutzbeauftragter Gebrauch macht. Alternativ kommt die befristete Bestimmung zum Datenschutzbeauftragten in Betracht.
Nikolai Manke
Rechtsanwalt und Notar, Insolvenzverwalter
- Fachanwalt für Arbeitsrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Insolvenzrecht