Im Falle des Ablebens eines Mitarbeiters wird der Arbeitgeber künftig entscheiden müssen, ob er auf die Erben zugeht oder die Geltendmachung des Abgeltungsanspruches abwartet. Hierbei ist zu beachten, dass der Abgeltungsanspruch sowohl den gesetzlichen Verjährungsfristen, als auch eventuellen arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterliegt.

Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers wandelt sich im Falle seines Ablebens in einen Urlaubsanspruch zu Gunsten der Erben um. Das Bundesarbeitsgericht hat sich nunmehr der Rechtsauffassung des EUGH angeschlossen (Urt. v. 22.01.2019 – 9 AZR 45/16). Bei dem Tod eines Arbeitnehmers wandelt sich der noch nicht in Natura genommene Urlaub in einen Abgeltungsanspruch zu Gunsten der Erben um.

Konsequenzen für die Praxis

Arbeitgeber werden sich nunmehr grundsätzlich in Fällen dieser Art zu entscheiden haben, ob sie aktiv auf die Erben zugehen, die sich einerseits wohl in der Regel nicht über das Bestehen evtl. Ansprüche bewusst sind und solche andererseits möglicherweise nicht rechtzeitig geltend machen.

Nikolai Manke

Nikolai Manke

Rechtsanwälte Zimmermann & Manke

  • Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
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