Anlass, auf die Notwendigkeit einer qualifizierten Auseinandersetzung mit einem Antrag auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit hinzuweisen, gibt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2018 (9 AZR 298/18). Das Gericht hat in dieser Entscheidung zweifelsfrei ausgeführt, dass der Arbeitgeber innerhalb der 4-Wochen-Frist die dringenden betrieblichen Gründe, auf deren Grundlage er die von der Arbeitnehmerin begehrte Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit ablehnen will, detailliert darzustellen hat. Die von ihm erwartete frühzeitige Darstellung dient unter anderem dazu, der Arbeitnehmerin die Chancen einer streitigen Durchsetzung des Verringerungsanspruchs prüfbar vor Augen zu führen. Der Arbeitgeber muss sich somit umfassend mit der beantragten Teilzeit auseinandersetzen. Gründe für seine Ablehnung, die er nicht binnen der 4-Wochen-Frist ausführt, kann er nicht mehr im späteren Arbeitsgerichtsprozess nachschieben.

Konsequenzen für die Praxis

Der Arbeitgeber, der sich mit einer beantragten Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit konfrontiert sieht, wird sich sehr konzentriert und qualifiziert mit einer fristgemäßen schriftlichen Ablehnung auseinandersetzen müssen, wenn die Beschäftigung aus dringenden betrieblichen Gründen nicht gewünscht ist. Hierbei mutet ihm die Rechtsprechung eine qualifizierte Prognose zu, sofern der Antrag auf eine Beschäftigung in der Zukunft gerichtet ist. Der Arbeitgeber muss sich in diesen Fällen zum Zeitpunkt der Antragstellung, mit einer auf die Zukunft ausgerichteten Betriebsorganisation auseinandersetzen.

Nikolai Manke

Nikolai Manke

Rechtsanwälte Zimmermann & Manke

  • Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
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