Es ist mittlerweile höchstrichterlich geklärt, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers[1] nicht verfällt, wenn er nicht durch den Arbeitgeber auf den drohenden Verfall nachweislich hingewiesen wurde. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 07.07.2020 (9 AZR 401/19) steht fest, dass eine solche Hinweispflicht auch bei einem langzeiterkrankten Mitarbeiter besteht, sofern dieser nach Genesung noch einen Teilurlaub hätte in Anspruch nehmen können.

Konsequenzen für die Praxis

Da die Entwicklung einer Langzeiterkrankung und ihr evtl. Ende in der Regel nicht sicher prognostizierbar ist, sollten Arbeitgeber grundsätzlich auch langzeiterkrankte Mitarbeiter in ihre Erklärungen zum Urlaubsstand und dem eventuell drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen einbinden, um das Risiko eines ausbleibenden Verfalls des Urlaubsanspruchs auszuschließen.


[1] Für die Formulierung des Artikels wurde auf die Verwendung der männlichen Form abgestellt. Allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde von einer Differenzierung nach Geschlechtern abgesehen, ohne das damit eine Würdigung oder gar Diskriminierung verbunden ist.

Nikolai Manke

Nikolai Manke

Rechtsanwalt und Notar, Insolvenzverwalter

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