Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit einem Urteil vom 22.09.2016 (2 AZR 848/15) weitere Klarheit im Themenkreis der Zulässigkeit von Videoüberwachungen und der Verwertung ihrer Ergebnisse geschaffen. Die Arbeitgeberin stellte erhebliche Inventurverluste fest. Kontrollmaßnahmen und Taschenkontrollen blieben ergebnislos, sodass sie – nach Zustimmung des Betriebsrates – eine verdeckte Videoüberwachung durchführte, bei der sie zwei konkrete Mitarbeiterinnen im Verdacht hatte. Im Rahmen der Überwachung wurden Kassenmanipulationen durch eine andere Mitarbeiterin entdeckt.

Das BAG hielt die Verwertung der Videoaufnahmen zum Beweis der erheblichen Arbeitspflichtverletzung für zulässig und verneinte ein Beweisverwertungsverbot. Ein solches komme nur in Betracht, wenn dies aufgrund verfassungsrechtlich geschützter Positionen des betroffenen Arbeitnehmers zwingend geboten sei. Zwar habe die verdeckte Videoüberwachung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin eingegriffen, jedoch sei dieser Eingriff aufgrund überwiegender Interessen der Arbeitgeberin gerechtfertigt gewesen. Hierbei stellte das BAG klar, dass eine Videoüberwachung bei konkretem Verdacht einer strafbaren Handlung oder anderen schweren Verfehlungen zulässig ist, wenn mildere Mittel ergebnislos ausgeschöpft sind und die Videoüberwachung nicht unverhältnismäßig ist. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass die Überwachungsmaßnahme allein auf die Personen beschränkt werde, gegen die der konkrete Verdacht bestehe. Vielmehr genügt es, wenn der Kreis der Verdächtigen räumlich und funktional eingegrenzt ist.

Konsequenzen für die Praxis

Bei erheblicher Verletzung der Rechtsgüter des Arbeitgebers kann die Feststellung der Ursachen im Wege einer verdeckten Videoüberwachung in die Überlegung zur Aufklärung einbezogen werden. Zuvor ist es jedoch erforderlich, mildere Maßnahmen, die sich nach dem Einzelfall bestimmen, auszuschöpfen, um eine Tätererfassung zu betreiben. Erst wenn diese ergebnislos verlaufen, kommt die verdeckte Videoüberwachung in Betracht. Bei Bestehen eines Betriebsrates sind die Mitbestimmungsrechte zu beachten, unabhängig davon, dass nach derzeitiger Rechtsprechung aus der Verletzung der Mitbestimmungsrechte kein Beweisverwertungsverbot resultiert. Vor der Durchführung der Videoüberwachung empfiehlt sich die nachweisliche Bestimmung eines Kreises von Verdächtigen unter räumlicher und funktionaler Eingrenzung. Da dies eine im Falle der gerichtlichen Auseinandersetzung nachzuweisende Voraussetzung ist, empfiehlt sich eine entsprechende Dokumentation oder Bestimmung unter Heranziehung von Zeugen.

Nikolai Manke

Nikolai Manke

Rechtsanwälte Zimmermann & Manke

  • Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
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