Der BGH hat bereits mit Urteil vom 18.02.1987 (IVa ZR 232/85) festgestellt, dass ein Steuerberater zum Schadensersatz verpflichtet sein kann, wenn die von ihm fehlerhaft erstellte Bilanz die bestehende rechnerische Überschuldung nicht erkennen ließ und deswegen der Konkursantrag wegen Überschuldung verspätet gestellt wurde. Ein Jahresabschluss ist mangelhaft und führt zur Haftung des Steuerberaters, wenn der Jahresabschluss angesichts einer bestehenden Insolvenzreife der Gesellschaft zu Unrecht von Fortführungswerten ausgeht. Der mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragte Steuerberater schuldet grundsätzlich einen den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden, die Grenzen der zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten nicht überschreitenden und in diesem Sinne richtigen Jahresabschluss.
Der Jahresabschluss ist unabhängig vom Umfang der Prüfungspflicht des Steuerberaters stets mangelhaft, wenn er auf der Grundlage der dem Steuerberater übergebenen Unterlagen und Angaben des Unternehmers und der dem Steuerberater-etwa aus einem Dauermandat- bekannten Umstände den handelsrechtlichen zulässigen Rahmen überschreitet, also handelsrechtliche Vorgaben verletzt (BGH Urteil vom 26.01.2017 Aktenzeichen IX ZR 285/14).
Besteht für eine Kapitalgesellschaft ein Insolvenzgrund und erstellt der Steuerberater eine Bilanz nach Fortführungswerten, wenn innerhalb des Prognosezeitraums damit zu rechnen ist, dass das Unternehmen stillgelegt wird, ist der Jahresabschluss fehlerhaft. Dies kann zur Haftung des Steuerberaters führen (BGH a.a.O.).
Eine Haftung des Steuerberaters setzt voraus, dass eine Bilanzierung nach Fortführungswerten objektiv aus der Sicht ex ante ausschied. Dieses ist der Fall, wenn feststeht, dass der Fortführung der Unternehmenstätigkeit tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB). Liegt ein Insolvenzgrund, d.h. Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 oder Überschuldung im Sinne des § 19 InsO vor, ist für die handelsrechtliche Bilanzierung entscheidend, ob eine Fortführung der Unternehmenstätigkeit auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erwarten oder damit zu rechnen ist, dass das Unternehmen noch vor dem Insolvenzantrag oder bereits im Eröffnungsverfahren stillgelegt werden wird. Dieses erfordert eine komplexe Prognose über die Gesamtsituation des Unternehmens (Kaiser, ZIP 2012,2480 ff). Erforderlich ist die Erstellung einer insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose, deren Ergebnis in die bilanzielle Fortführungsprognose einzubeziehen ist.
Ergeben sich aus den dem Steuerberater zur Verfügung gestellten Unterlagen und den sonstigen dem Steuerberater bekannten Umstände Anhaltspunkte für Zweifel an einer Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit, handelt er nicht pflichtgemäß, wenn er von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgeht. Dann ist eine Bilanzierung nach Fortführungswerten mangelhaft. Der Steuerberater muss bei pflichtgemäßem Verhalten aus den ihm zur Verfügung stehenden Informationen die sichere Überzeugung gewinnen können, dass die Unternehmenstätigkeit-etwa aufgrund einer erkannten Insolvenzreife- nicht fortgeführt werden wird (BGH a.a.O.).
Der BGH führt in der vorgenannten Entscheidung die Anforderungen an die Beratungs- und Informationspflichten des Steuerberaters umfassend auf. Soweit die Haftungsvoraussetzungen gegeben sind, haftet der Steuerberater bei Kausalität der fehlerhaften Bilanz für den geltend gemachten Insolvenzverschleppungsschaden.
Konsequenzen für die Praxis
Ergeben sich aus einem Jahresabschluss oder aus sonstigen, dem Steuerberater bekannt gewordenen Umständen Anhaltspunkte dafür, dass ein Unternehmen zahlungsunfähig und/oder im Falle einer Kapitalgesellschaft überschuldet ist, besteht eine Hinweispflicht des Steuerberaters auch außerhalb eines beschränkten Mandatsgegenstandes. Dies gilt, soweit die Gefahren dem Steuerberater bekannt oder für ihn offenkundig sind oder sich bei ihm bei ordnungsgemäßer Bearbeitung aufdrängen und wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich der Gefahr nicht bewusst ist. Trotz inhaltlich richtiger Bilanz können zu Gunsten des Mandanten Hinweis- und Warnpflichten bestehen, wenn der Steuerberater einen Insolvenzgrund erkennt oder für ihn ernsthafte Anhaltspunkte für einen möglichen Insolvenzgrund offenkundig sind. Solche Anhaltspunkte können für den Steuerberater etwa dann offenkundig sein, wenn die Jahresabschlüsse der Gesellschaft in aufeinanderfolgenden Jahren wiederholt nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge aufweisen. Dieses kommt weiter in Betracht, wenn für den Steuerberater offenkundig ist, dass die bilanziell überschuldete Gesellschaft über keine stillen Reserven verfügt (BGH a.a.O.).
Johannes Zimmermann
Rechtsanwälte Zimmermann & Manke
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