Es besteht der Eindruck, dass der Staat neue Einnahmequellen entdeckt hat. Aus der täglichen Praxis ist zunehmend wahrzunehmen, dass in der jüngsten Vergangenheit im Bereich der Ordnungswidrigkeiten in erster Linie Einnahmen durch sogenannte Verfallsanordnungen verfolgt werden. Dies ist nicht nur bei Verkehrsdelikten zunehmend der Fall, vielmehr drohen empfindliche Zahlungsbescheide auch im Arbeitsrecht.
Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. So darf die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden nur in Ausnahmefällen überschritten werden. Ruhepausen sind rechtzeitig und mit der vorgeschriebenen Mindestdauer zu gewähren. Schließlich sind Mindestruhezeiten zu beachten, wonach Arbeitnehmer nach Beendigung der Arbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden zu gewähren ist, sofern kein Ausnahmefall vorliegt. Der sogenannte Verfall ist im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geregelt. Durch das Anordnen von Verfallsbescheiden gegen das Unternehmen, das gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen hat, soll den Betroffenen der Vermögensvorteil, den Sie durch den Gesetzesverstoß erlangt haben, wieder entzogen werden. Hierbei können 5-6 stellige Beträge – je nach Ausmaß der Gesetzesverstöße – anfallen, sodass es sich um ein erhebliches Risiko handelt. Der Verfall wird durch einen Bescheid angeordnet, gegen den Einspruch erhoben werden kann. Gegenstand der Einspruchssituation ist alsdann in der Regel die Frage, ob tatsächlich etwas durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde und wie der Vorteil zu bemessen ist. So kann im Einzelfall diskutiert werden, ob durch eine Arbeitszeitüberschreitung tatsächlich ein Vermögensvorteil erlangt wird, da Überstunden bezahlt oder durch Freizeit abgegolten werden und nicht automatisch zu einem Mehrumsatz führen.
Konsequenzen für die Praxis
Zunächst ist von vornerein darauf zu achten, dass es nicht zu Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz kommt. Sind diese jedoch regelmäßig festzustellen und realisiert, wird sich das Unternehmen auf das Risiko erheblicher Verfallsanordnungen einrichten müssen. Ergeht tatsächlich ein Verfallsbescheid, wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob Grund und Höhe des Verfalls angemessen sind.
Nikolai Manke
Rechtsanwälte Zimmermann & Manke
- Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
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