Haben sich Eheleute getrennt und hat ein Ehegatte während der Ehe nicht gearbeitet, so gilt grundsätzlich, dass dieser auch während des ersten Trennungsjahres nicht arbeiten muss. Er hat gegen seinen Ehepartner einen Trennungsunterhaltsanspruch. Erst nach dem Ablauf des Trennungsjahres ist der während der Ehe nicht berufstätige Ehegatte verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Unterlässt er dies, werden ihm fiktive Einkünfte zugerechnet, die den Trennungsunterhalt schmälern oder ausschließen. Die Erwerbsobliegenheit besteht grundsätzlich folglich erst mit Ablauf des Trennungsjahres. Von diesem Grundsatz ist das Oberlandesgericht Koblenz in seiner Entscheidung vom 10.02.2016 (Beschluss, Az.: 7 WF 120/16) erstmals abgewichen.

Das Oberlandesgericht sieht eine Erwerbsverpflichtung bereits vor Ablauf des Trennungsjahres, bereits gut sechs Monate nach der Trennung.

Gemäß § 1361 Abs. 2 BGB kann ein nicht erwerbstätiger Ehegatte nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit und unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

Das Oberlandesgericht konstatiert, dass daher nicht per se davon auszugehen ist, dass im ersten Trennungsjahr eine Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen werden muss. Ist der Ehegatte, der die Zahlung von Trennungsunterhalt begehrt, während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens (weitgehend) erwerbstätig, kann der Anspruchssteller bereits mit der Trennung zur Aufnahme oder Fortsetzung seiner Erwerbsbemühungen verpflichtet sein, auch, wenn er zum Zeitpunkt der Trennung erwerbslos ist. Wurde folglich keine klassische Hausfrauenehe geführt, kann eine Erwerbsobliegenheit bereits vor Ablauf des Trennungsjahres bestehen. Setzt der Anspruchssteller seine Erwerbsbemühungen nicht fort, werden ihm fiktive Einkünfte angerechnet mit der Folge, dass kein oder nur ein geringer Trennungsunterhaltsanspruch besteht.

Auswirkungen für die Praxis

Ist die Trennung der Eheleute erfolgt, kann der Trennungsunterhaltsberechtigte folglich in Zukunft nicht grundsätzlich darauf vertrauen, dass im gesamten ersten Trennungsjahr ein Trennungsunterhaltsanspruch besteht, auch nicht, wenn er zum Zeitpunkt der Trennung erwerbslos war.

Es muss damit gerechnet werden, dass eine Erwerbsobliegenheit bereits früher besteht. Es ist in jedem konkreten Einzelfall zu prüfen, ob eine Verpflichtung des Trennungsunterhaltsberechtigten besteht, bereits vor Ablauf des Trennungsjahres einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder zumindest intensive Erwerbsbemühungen aufzunehmen und diese auch nachzuweisen.

Der potentiell Unterhaltspflichte sollte, wenn in der Ehezeit weitgehend eine Berufstätigkeit des Ehepartners bestand, diesen auffordern, Erwerbsbemühungen zu entfalten und entsprechend aussagekräftige Bewerbungsunterlagen vorzulegen.

Rechtsanwältin Sibylle Wierling

Rechtsanwältin Sibylle Wierling

Rechtsanwälte Zimmermann und Manke

  • Rechtsanwältin (im Anstellungsverhältnis)
  • Fachanwältin für Familienrecht
[twoclick_buttons]
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner