Ab dem 01.01.2016 müssen Ärzte für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen neue Vordrucke benutzen. Diese unterscheiden sich von den alten Vordrucken erheblich. Der neue Formularsatz ist 4-teilig und durch eine Ausfertigung für den Arbeitnehmer erweitert. Inhaltlich unterscheiden sich die neuen Vordrucke insbesondere dadurch, dass sie nun auch dann vom Arzt ausgestellt werden müssen, wenn der Arbeitnehmer bereits Krankengeld bezieht.

Wesentlich ist außerdem die Tatsache, dass nicht nur das voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit, sondern auch deren genaues Enddatum bescheinigt wird. Das für den Arbeitgeber bestimmte Muster enthält jedoch keine Möglichkeit für den behandelten Arzt, eine entsprechende schriftliche Erklärung abzugeben. In dieser Bescheinigung wird lediglich – wie bisher – die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit angegeben, aus der sich der Arbeitgeber alsdann selbst errechnen kann, ob bei der entsprechenden Arbeitsunfähigkeit die Grenze von 42 Tagen überschritten ist, sodass keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr besteht.

Konsequenz für die Praxis

Die mögliche Angabe eines Enddatums für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit hat für den Arbeitgeber eine erhebliche Bedeutung, da er bei Kenntnis eines konkreten Enddatums entsprechend planen kann. Das Enddatum muss der Arzt jedoch nur eintragen, wenn die durchgängige Dauer der Arbeitsunfähigkeit mehr als 6 Wochen beträgt. Da kein gesetzlicher Anspruch auf Mitteilung des dem Arbeitnehmer eventuell bekannten Enddatums besteht, müsste eine entsprechende Verpflichtung arbeitsvertraglich festgelegt werden. Eine Regelung könnte z.B. lauten:

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, ein in einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eventuell verbindlich genanntes Enddatum für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.“

Zudem ist es bemerkenswert, dass der Arbeitnehmer bereits in der Vergangenheit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG verpflichtet war, gegenüber dem Arbeitgeber eine über den Entgeltfortzahlungszeitraum andauernde Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen, hierfür jedoch gesonderte Erklärungen des Arztes einholen musste, da sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hierüber nicht verhielten. Dies ist nach der Einführung der neuen Formulare für den Arbeitnehmer vereinfacht. Er kann nunmehr seiner Nachweispflicht durch die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachkommen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann durchaus einen Abmahntatbestand begründen.

Nikolai Manke

Nikolai Manke

Rechtsanwälte Zimmermann & Manke

  • Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
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