Während der Begriff des Testamentsvollstreckers allgemein bekannt ist, bestehen über dessen Funktion und mögliche Aufgabenbereiche weitgehend diffuse Vorstellungen. § 2203 BGB besagt, dass es Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Die Frage ist: Genügt hierfür nicht ein Testament?

Bei näherem Hinsehen kann dies nicht immer eindeutig beantwortet werden. Hat beispielsweise ein Erblasser seine testamentarischen Zuwendungen mit einer Auflage verbunden, muss er sich darauf verlassen, dass die Auflage von dem Erben erfüllt wird. Der Begünstigte selbst hat keinen durchsetzbaren Anspruch (2194 BGB).

Die Witwe, die wünscht, dass ihr Haustier nach ihrem Tod verantwortungsvoll gepflegt und versorgt wird, verbindet die Zuwendung an einen Dritten häufig mit einer Auflage, das Tier zu versorgen. Ohne Kontrollinstanz ist die Einhaltung der Auflage zumindest zweifelhaft. Ein Testamentsvollstrecker kann gem. § 2208 Abs. 2 BGB die Erfüllung der Auflage überwachen.

Eheleute setzen sich häufig wechselseitig als Erben ein und bestimmen als Schlusserben ihre Kinder. Sind diese noch minderjährig, kann dies im Erbfall zu Abwicklungsproblemen führen. Ohne die Zustimmung des Nachlassgerichts ist beispielsweise der Verkauf und/oder die Beleihung von Immobiliarvermögen nicht möglich. Mindestens drei unterschiedliche Pfleger, Ergänzungspfleger, Verfahrenspfleger usw. sind erforderlich, die notwendige Zustimmung zu erreichen. Ein Testamentsvollstrecker kann die Verfügung über das Immobiliarvermögen vornehmen, ohne dass der minderjährige Erbe eingebunden sein muss. Gleichzeitig kann er Kontrollinstanz dafür sein, dass das Familienvermögen den Kindern nicht bereits bei Erreichen der Volljährigkeit, sondern erst bei Erreichen eines bestimmten Mindestalters überantwortet wird.

Bei einer Erbengemeinschaft kann die Verwaltung und genaue Aufteilung des vorhandenen Nachlasses zu Streitigkeiten führen die eine Abwicklung nahezu unmöglich machen. Ein Testamentsvollstrecker kann in Erfüllung des Erblasserwillens die Abwicklung übernehmen, was häufig sehr viel kostensparender und schneller ist als streitige Erbauseinandersetzungen.

Fällt ein Unternehmen oder ein Mitunternehmeranteil in den Nachlass und ist die Nachfolge nicht eindeutig geregelt, kann es Aufgabe des Testamentsvollstreckers sein, sowohl die Erben als auch das Unternehmen zu schützen, beispielsweise durch einen geordneten Verkauf.

Konsequenzen für die Praxis

Im weitesten Sinne dient die Testamentsvollstreckung dazu, den Willen des Erblassers auch nach seinem Tod umzusetzen. Dies betrifft nicht nur die oben genannten Beispielsfälle, sondern sehr viel weitreichendere Themen betreffend die Verwaltung und die Abwicklung des Nachlassvermögens.

Johannes Zimmermann

Johannes Zimmermann

Rechtsanwälte Zimmermann & Manke

  • Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
  • Fachanwalt für Erbrecht
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  • Fachanwalt für Steuerrecht
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