Die Vererbung von Betriebsvermögen lässt sich ohne Berücksichtigung der steuerlichen Folgen nicht bewerkstelligen. Der Hinweis, dass es sich in der Regel um steuerbegünstigtes Betriebsvermögen im Sinne des § 13a ErbStG handelt, ebenso wie die damit verbundenen Behaltensfristen, sind Grundwissen. Gleichwohl wird in der Praxis aus den unterschiedlichsten Gründen gegen die Behaltefrist verstoßen.
Ein Fall aus der Praxis ist die Insolvenz einer im Wege der (vorweggenommen) Erbfolge übertragenen GmbH. Jahre später führt die insolvenzbedingte Veräußerung begünstig erworbenen Vermögens zur Nachversteuerung, welche auch nicht einen Erlass der Erbschaftssteuer rechtfertigt. Den Erben trifft die erbrechtliche Steuerlast einer in Insolvenz geratenen GmbH zu einem Zeitpunkt, in welchem er sich bereits von dem Insolvenzverwalter verschont wähnt.
Weniger bekannt ist, dass Verbindlichkeiten aus Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüchen nicht als mit nach § 13a ErbStG begünstigtem Vermögen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehend angesehen werden können und deshalb voll abzugsfähig sind (BFH Urteil vom 22.07.2015, Az.: II R 12/14). Diese Entscheidung bietet Gestaltungsspielraum für die Beratungspraxis. Die Haltung der Finanzverwaltung zu dieser Rechtsauffassung ist noch offen. Für die Gestaltung der Nachfolgeregelung kann die Entscheidung zu einer erhebliche Verminderung des Risikopotenzials und/oder der Erbschaftssteuer bei der Vererbung von Betriebsvermögen führen.
Johannes Zimmermann
Rechtsanwälte Zimmermann & Manke
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