Zum 01.01.2017 ist das Bundesteilhabegesetz in Kraft getreten, das unter anderem eine Neufassung des § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX enthält. Danach ist die Kündigung eines Arbeitgebers ohne vorherige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung unwirksam. Die gesetzliche Neuregelung erweitert somit den bisherigen § 95 SGB IX um eine individualrechtliche Sanktion. Zwar bedurfte es bislang der Information und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung, ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellte lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar, blieb jedoch individualrechtlich ohne Konsequenz. Dies ist nunmehr geändert, sodass die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen neben der Zustimmung des Integrationsamtes und der ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats jetzt auch noch der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bedarf.

Konsequenzen für die Praxis

Die gesetzliche Vorgabe ist zu akzeptieren, um nicht bereits unter diesem Aspekt die Unwirksamkeit einer Kündigung zu begründen. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass das Gesetz keine Gestaltungstiefe aufweist. Zwar ist § 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX zu entnehmen, dass die Schwerbehindertenvertretung 7 Tage Zeit hat, sich zu äußern. Ob sich diese Frist aber auf 3 Tage verkürzt, wenn der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung auszusprechen beabsichtigt, wie beispielsweise in § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG geregelt, ist ungeklärt. Zur Vermeidung zusätzlicher Risiken ist somit die 7-Tagesfrist zu wahren, sofern dies unter Berücksichtigung der 2-Wochenfrist im Falle der fristlosen Kündigung möglich ist.

Nikolai Manke

Nikolai Manke

Rechtsanwälte Zimmermann & Manke

  • Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
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