Voranstehender Appell mag banal klingen, zumal das Landgericht (LG) Flensburg in seinem Urteil vom 29.05.2020 (Az.: 2 S 5/19) zunächst nur noch einmal deutlich machte, welche (natürlich unerwünschten) Folgen eine „Schwarzgeldabrede“ im Ergebnis haben kann:
- Der vermeintlich geschlossene Werk- oder Bauvertrag ist von Anfang an nichtig (s. § 134 BGB i. V. m. dem SchwarzArbG) – das ist nicht neu (und wenn für Sie doch, dann rufen Sie uns lieber heute als morgen an… ;)).
- Nur konsequent hat keine der Parteien irgendwelche vertraglichen Ansprüche. Der Auftragnehmer keinen auf Werklohn oder Abschläge, der Auftraggeber keine Erfüllungs- oder später Gewährleistungsansprüche, etwaige Schadensersatzansprüche bei Schlechtleistung usw.
- Schlimmer noch kann eine Abrede über Schwarzarbeit steuer- und nicht zuletzt strafrechtliche Konsequenzen haben.
Das alles mag nicht wirklich neu sein, die Entscheidung des Landgerichts überrascht aber aus einem ganz anderen Grund, was sich zwanglos aus dem Leitsatz zur Entscheidung ergibt:
Die Nichtigkeit eines Werkvertrags wegen Verstoßes gegen das Verbot der Schwarzarbeit kann vom Gericht auch dann berücksichtigt werden, wenn sich keine der Parteien hierauf beruft, das Gericht nach den Gesamtumständen des Falles aber davon überzeugt ist, dass es sich um Schwarzarbeit handelt.
Mit anderen Worten: Die Parteien eines Rechtsstreits können sich keinesfalls darauf verlassen, dass ihre Abrede über Schwarzarbeit außer Betracht bleibt, solange sich nur keine Partei darauf beruft. Das ist eine interessante Durchbrechung des den Zivilprozess ansonsten prägenden Beibringungsgrundsatzes, nach dem die Parteien den Prozess- und Streitstoff bestimmen und das Gericht regelmäßig daran gebunden ist.
Bei der Gelegenheit stellte das Gericht auch anschaulich die Indizien dar, die letztlich den zutreffenden Schluss auf Schwarzarbeit erlaubten:
- Der Auftragnehmer stellte keine Rechnung („obwohl die Rechnungslegungs- und Umsatzsteuervorauszahlungspflicht auch für Vorschuss- oder Abschlagszahlungen gilt“).
- Er war nicht mehr in die Handwerksrolle eingetragen.
- Es gab kein schriftliches Angebot, die Parteien machten sich bei der Preisabsprache keinerlei Gedanken über „brutto oder netto“.
- Die treuherzige Aussage des Auftraggebers, er habe „einen Betrag von etwa 50,00 € dadurch geleistet, dass er für den Kläger Kaffee und Kuchen gekauft habe“ wertete das Gericht ebenfalls als Indiz für das fehlende Interesse der Parteien an einer ordnungsgemäßen Abrechnung.
- Schließlich hatte der Auftraggeber eingeräumt, auf der Baustelle weitere Handwerker beschäftigt zu haben, die ihre Tätigkeiten jeweils ebenfalls beendeten, ohne ordnungsgemäß abzurechnen.
Das Gericht wies in dem Zusammenhang auf die Unmöglichkeit für den Auftraggeber hin, eine ursprüngliche Schwarzgeldabrede nachträglich durch das Verlangen einer ordnungsgemäßen Rechnung zu „heilen“: Zumindest wenn das Verhältnis der Parteien zu dem Zeitpunkt zerrüttet ist, lässt sich eine ursprüngliche, ggf. auch stillschweigende Schwarzgeldabrede nicht mehr beseitigen.
Schließlich zeigt das Gericht noch eine weitere Folge der Nichtigkeit des Vertrages auf:
Die Nichtigkeit eines Vertrags wegen Schwarzarbeit schlägt auch auf ein Schuldanerkenntnis durch, dessen kausales Grundgeschäft in dem nichtigen Vertrag liegt.
Im hier zu entscheidenden Fall hatte der Auftraggeber ein Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB abgegeben, auf der Grundlage hatte ihn noch das Amtsgericht in erster Instanz zur Zahlung verurteilt. Dem erteilte das Landgericht eine deutliche Absage:
Die Nichtigkeit des Werkvertrags führt dazu, dass dem Kläger ein Vergütungsanspruch weder aus § 631 BGB noch aus anderen Anspruchsgrundlagen zusteht […]. Denn die in § 134 BGB liegende Schranke der Privatautonomie wirkt sich auch auf einen Anspruch aus § 781 BGB aus, wenn das dem Anerkenntnis zu Grunde liegende kausale Grundgeschäft wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz nichtig ist (vgl. MüKo-Habersack, 7. Aufl. 2017, § 781 BGB, Rn. 5).
Vereinfacht ausgedrückt: Ist der Werk- oder Bauvertrag selbst wegen eines Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz nichtig, schlägt sich das auf ein auf Grundlage des Vertrages abgegebenes Schuldanerkenntnis durch.
Konsequenzen für die Praxis
– siehe Überschrift, viel mehr ist dazu im Grunde nicht zu sagen. Und sollte es dafür zu spät sein, melden Sie sich gerne, bevor es richtig „brennt“…
Dr. jur. Christian Behrens LL.M.
Rechtsanwalt und Notar
- Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
- Notar mit dem Amtssitz in Uelzen
- Schlichter für Baustreitigkeiten (SOBau)
- Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg
- Mitglied der ARGE Baurecht im DAV und der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e.V.
- Ehrenamtlicher Richter des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs (AGH) in Celle