§ 13 Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) sieht eine Reihe begünstigter Zuwendungen vor, die dem Erben bzw. Beschenkten teils das Eigentum an einem sogenannten Familienheim verschaffen, teils der Entschuldung oder Wertsteigerung eines solchen Grundstücks oder Grundstücksteils dienen. Adressaten sind der Ehegatte bzw. Lebenspartner, die Kinder und ggf. die Enkel. Die Voraussetzungen sind nicht in allen Fällen gleich, da die Befreiung von der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer u. a. eine bestimmte Gestaltung der Lebensverhältnisse verlangt. Dies ist in erster Linie die Nutzung der Wohnung. Insoweit ist eine frühzeitige und langfristige Planung erforderlich.

Nach dem steuerfrei zu übertragenden Hausrat dürfte das Familienheim der zweithäufigste Fall einer steuerbegünstigten Übertragung sein. Voraussetzung ist, dass auf dem Grundstück oder Grundstücksteil eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Bei einer Schenkung unter Lebenden kommt als begünstigter Beschenkter nur der Ehegatte in Frage nicht die Kinder. Begünstigt ist bei Schenkungen unter Lebenden in erster Linie die Übertragung des Allein- oder Miteigentums an einem bestehenden Familienheim.

Auch rein finanzielle Zuwendungen, soweit der Ehegatte dadurch von Verbindlichkeiten befreit wird, die der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Familienheims gedient haben, können begünstigt sein.

Erfolgt die Übertragung des Familienheims von Todes wegen d. h. aufgrund Testaments, gesetzlicher Erbfolge o. ä. gilt die Begünstigung sowohl für den überlebenden Ehegatten als auch für Kinder oder Enkel. Das Gesetz verlangt aber von allen eine Selbstnutzung für grundsätzlich 10 Jahre (§13 Abs. 1 Nr. 4b und Nr. 4c ErbStG).

Nur für Kinder und Enkel nicht für den überlebenden Ehegatten wird die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 m² begrenzt.

Versagt wird die Vergünstigung für Ferien- und Wochenendwohnungen sowie für eine Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Aus dem Begriff „Familienheim“ wird hergeleitet, dass die Wohnung den Mittelpunkt des Familienlebens bilden muss.

Bei einem Erwerb von Todes wegen, etwa als Alleinerbe oder aufgrund eines Vermächtnisses setzt die Befreiung voraus

  • dass der Erblasser die Wohnung bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Auf die Voraussetzung der Selbstnutzung durch den Erblasser verzichtet das Gesetz, wenn er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war, z. B. bei Pflegebedürftigkeit oder aufgrund länger dauernder Erkrankung. Berufliche Gründe werden grundsätzlich nicht anerkannt.
  • dass der überlebenden Ehegatten die Immobilie unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzt und
  • die Wohnung für mindestens 10 Jahre nach dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Hält der überlebende Ehegatte die Nutzungsfristen nicht ein, etwa durch Umzug in eine andere Wohnung, entfällt die Befreiung vollständig. Der überlebende Ehegatte ist verpflichtet, den Wegfall der Befreiung dem Finanzamt anzuzeigen. Die Erbschaftssteuer wird sodann neu festgesetzt und die Steuernachforderung 15 Monate nach Auszug aus der Wohnung verzinst (§ 233 a Abs. 2 a AO).

Die Begrenzung der Befreiung auf Ehegatten und Kinder ist ausschließlich. Sie gilt nicht für den Partner der eheähnlichen Gemeinschaft oder für Neffen oder Nichten. Als legale Ausweichgestaltungen, die erbschaftssteuer- und oft auch einkommenssteuerlich akzeptiert werden gelten der Trauschein oder die (Erwachsenen)-Adoption. Bei der Erwachsenenadoption ist auch zu berücksichtigen, dass diese zu höheren Freibeträgen und einer günstigeren Steuerklasse führen kann.

Konsequenz für die Praxis

Die Befreiung für Familienheime kann zu erheblichen Steuerersparnissen verhelfen, insbesondere weil keine Wertgrenze festgelegt wurde.

Johannes Zimmermann

Johannes Zimmermann

Rechtsanwälte Zimmermann & Manke

  • Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
  • Fachanwalt für Erbrecht
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Steuerrecht
[twoclick_buttons]
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner