Aus der Praxis sind immer wieder Fälle bekannt, in denen Arbeitnehmer Einsicht in ihre Personalakten verlangen und zu den Akteneinsichtsterminen anwaltliche Hilfe hinzuziehen wollen. Alsdann entsteht regelmäßig Streit darüber, ob die Hinzuziehung des Anwalts zum Akteneinsichtstermin durch den Arbeitgeber zu gestatten ist. Eine ähnliche Konfliktsituation ist aus den Gesprächsterminen im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements bekannt.

Für den Themenkreis der Personalakteneinsicht hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nunmehr Rechtsklarheit hergestellt. In seinem Urteil vom 12.07.2016 (9 AZR 791/14 [Pressemitteilung]) hat das BAG ausgeführt, dass i.d.R. kein Anspruch auf Hinzuziehung eines Anwalts besteht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet, Kopien von den Schriftstücken in seiner Personalakte anzufertigen.

Konsequenzen für die Praxis

Sofern der Arbeitgeber tatsächlich Anstoß daran nimmt, dass ein Arbeitnehmer seinen Anwalt zur Einsicht in die Personalakte hinzuziehen will, so steht es ihm frei, diese Hinzuziehung zu verweigern. Es muss dann jedoch sichergestellt sein, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, Kopien aus der Personalakte zu fertigen. Um Veränderungen in der Personalakte von vornherein auszuschließen, bietet sich die Paginierung an, alternativ die Abstellung eines anderen Mitarbeiters, der ggf. gewünschte Kopien alsdann fertigt.

Nikolai Manke

Nikolai Manke

Rechtsanwälte Zimmermann & Manke

  • Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
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