Eine nunmehr veröffentlichte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gibt Anlass bei Arbeitgebern mal wieder ein Risikobewusstsein darüber zu wecken, dass eine ungeregelte Beschäftigung eines Auszubildenden nach bekannt gewordenem Prüfungsabschluss erhebliche Konsequenzen haben kann.

In dem zu entscheidenden Fall beendete der Auszubildende – wie in der Praxis häufig – seine Ausbildung vorzeitig durch erfolgreich bestandene Prüfung. Die Parteien beabsichtigten eine befristete Anschlussbeschäftigung ohne Sachgrund. Sie schlossen den zwingend erforderlichen schriftlichen befristeten Arbeitsvertrag jedoch erst zum ursprünglich vorgesehenen Ausbildungsende. Bis dahin wurde der Auszubildende in einer ungeregelten Situation fortbeschäftigt, die zwar nur sieben Tage dauerte, jedoch erhebliche Konsequenzen für den Arbeitgeber begründete.

Die vorgesehene sachgrundlose Befristung scheiterte nach schlüssiger Begründung des BAG an einer Vorbeschäftigung des Auszubildenden, sodass die Befristung unwirksam war (BAG Urt. v. 20.03.2018 – 9 A ZR 479/17).

Gemäß § 21 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses über den erfolgreichen Prüfungsabschluss durch den Prüfungsausschuss an den Auszubildenden, unabhängig davon, welches Ausbildungsende im Ausbildungsvertrag festgelegt ist. Erfahrungsgemäß liegt somit das Ausbildungsende faktisch immer vor dem im Ausbildungsvertrag festgelegten Zeitpunkt. Erhält der Ausbilder Kenntnis von dem erfolgreichen Prüfungsabschluss und nimmt die Arbeitsleistung des Auszubildenden nach diesem Zeitpunkt an, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit gemäß § 24 BBiG begründet.

Beachtet ein Arbeitgeber diese Rahmenumstände nicht, so nützt ihm auch ein später abgeschlossener befristeter Arbeitsvertrag nichts, da dieser bei einer sachgrundlosen Befristung in Folge der Vorbeschäftigung unwirksam ist. Das Arbeitsverhältnis endet somit nicht mit Ablauf der Befristung. Vielmehr wird sich der Arbeitgeber bei einem Trennungswillen mit der Frage befassen müssen, ob der Arbeitnehmer kündbar ist und hierbei im Falle der Einschlägigkeit des Kündigungsschutzgesetzes auch den Kündigungsschutz des Arbeitnehmers beachten müssen.

Konsequenzen für die Praxis

Es sind zwingend organisatorische Maßnahmen dafür einzurichten, dass eine irgendwie geartete Fortbeschäftigung eines Auszubildenden nach Kenntnis seines erfolgreichen Prüfungsabschlusses unterbleibt. Sofern ein Interesse an einer sachgrundlosen befristeten Fortbeschäftigung des Auszubildenden besteht, ist entweder ein entsprechender Arbeitsvertrag vor Ausbildungsende unter der Bedingung des erfolgreichen Prüfungsabschlusses zu schließen oder nach bestandener Prüfung, sofern sicher ausgeschlossen ist, dass keine irgendwie geartete Fortbeschäftigung stattgefunden hat.

Nikolai Manke

Nikolai Manke

Rechtsanwälte Zimmermann & Manke

  • Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
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