Anfang März 2016 beschloss die Bundesregierung den vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas vorgelegten Entwurf  eines  Gesetzes  zur  Reform  des  Bauvertragsrechts  und  zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung.

Hinsichtlich des Bauvertragsrechts sieht der Entwurf umfassende Änderungen vor allem des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vor, in dessen Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) „spezielle Regelungen für den Bauvertrag, den Verbraucherbauvertrag sowie den Architektenvertrag und den Ingenieurvertrag“ eingefügt werden sollen. „Dem auf längere Sicht angelegten Bauvertrag soll insbesondere durch folgende Regelungen Rechnung getragen werden: Einführung eines Anordnungsrechts des Bestellers einschließlich Regelungen zur Preisanpassung bei Mehr- oder Minderleistungen, Änderung und Ergänzung der Regelungen zur Abnahme sowie die Normierung einer Kündigung aus wichtigem Grund. Speziell für Bauverträge von Verbrauchern werden darüber hinaus Regelungen zur Einführung einer Baubeschreibungspflicht des Unternehmers, zur Pflicht der Parteien, eine verbindliche Vereinbarung über die Bauzeit zu treffen, zum Recht des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags und zur Einführung einer Obergrenze für Abschlagszahlungen vorgeschlagen. Mit Blick auf ihre Besonderheiten werden zudem einige Sonderregelungen für Architekten- und Ingenieurverträge vorgeschlagen“ (s. Entwurf S. 1 f. sowie S. 12 ff. für die geplanten §§ 650a bis 650u BGB und S. 55 ff. für die Begründung zu den einzelnen Vorschriften).

Konsequenz für die Praxis

Sollte das Gesetz wie beabsichtigt noch in der 17. Legislaturperiode und vor allem mit den bisherigen Inhalten in Kraft treten, hätte das zum Teil erhebliche Auswirkungen auf die Praxis: So z. B. dürfte der Unternehmer künftig nach der neuen nicht abdingbaren Regelung des § 650f BGB bei verlangten oder von den Parteien vereinbarten Abschlagszahlungen nur noch eine Bauhandwerkersicherung in Höhe von 20% statt 110% der vereinbarten Vergütung beanspruchen. Hinsichtlich der Abnahme soll ausweislich der beabsichtigten Änderung von § 640 Abs. 2 BGB eine fiktive Abnahme zukünftig auch beim Vorhandensein wesentlicher Mängel erfolgen, sofern der Besteller auf die ihm gesetzte Frist zur Abnahme keine Mängel rügt. Der Unternehmer kann daneben eine gemeinsame Zustandsfeststellung verlangen, um den Stand des Bauvorhabens zu dokumentieren (s. Entwurf, § 650f BGB). Soweit dabei Mängel nicht dokumentiert wurden, wird bei einer erfolgten Übergabe des Objekts an den Besteller vermutet, dass offenkundige Mängel erst nach der Zustandsfeststellung entstanden sind.

Ob und wieweit die von der Bundesregierung beabsichtigten Änderungen ggf. in Kraft treten, bleibt abzuwarten. Wir werden weiter dazu berichten.

Dr. jur. Christian Behrens LL.M.

Dr. jur. Christian Behrens LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt

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