In seinem Urteil vom 17.08.2017 (Az.: 23 U 3651/16) musste sich das OLG München mit der Abgrenzung des Werkvertrages (§§ 631 ff BGB) vom Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB) befassen.

Dazu entschied das OLG zunächst – wenig überraschend -, ein Vertrag ist dann als Werkvertrag zu qualifizieren, wenn der Unternehmer die Errichtung eines Bauwerks schuldet.

Sodann hatte das Gericht aber noch zu klären, (ab) wann von einem Bauwerk gesprochen werden kann bzw. wie genau „Bauwerk“ zu definieren ist – dazu das OLG weiter:

„Ein Bauwerk ist eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte und auf nicht nur vorübergehende Verbindung mit diesem angelegte Sache, ohne dass es auf die sachenrechtliche Zuordnung ankäme. Unbeweglich in diesem Sinne ist die Sache, sofern sie nur mit größerem Aufwand vom Grundstück getrennt werden kann.“ (so auch Sprau in Palandt, BGB, 76. Aufl, § 634a Rz. 10).

In Abgrenzung zum reinen Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB) führte das OLG weiter aus:

„Sofern hingegen nur die Herstellung und Lieferung von Bau- und Anlagenteilen etwa zur Errichtung einer Siloanlage geschuldet ist, handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag.“

Konsequenzen für die Praxis

Die Unterscheidung zwischen Werk- und Werklieferungsvertrag hat erhebliche praktische Konsequenzen: Haben die Parteien einen Vertrag über die Ausführung eines Bauwerks und damit einen Werkvertrag geschlossen, sind auf diesen Vertrag die werkrechtlichen Vorschriften des BGB (§§ 631 ff) und bei wirksamer Vereinbarung noch weitere Regelungen, etwa der VOB/B anzuwenden – mit allen Konsequenzen: Angefangen von dem geschuldeten Erfolg, der Fälligkeit des Werklohns erst nach Abnahme, bis hin zur Verjährungsfrist von fünf Jahren, soweit ein Bauwerk (oder ein darin eingebautes Werk, z. B. eine Heizungsanlage) geschuldet waren.

Handelt es sich dagegen um einen Werklieferungsvertrag, finden gem. § 651 BGB „die Vorschriften über den Kauf Anwendung“ (S. 1)  – ebenfalls mit allen, aber anderen Konsequenzen, da dann das Kaufrecht (§§ 433 ff) BGB anzuwenden ist.

Bereits bei der Vertragsgestaltung sollten sich die Parteien, insbesondere der Auftragnehmer (oder Lieferant/Verkäufer) bewusst sein, was genau gewollt und dementsprechend zu vereinbaren ist. Andernfalls besteht die Gefahr, sich (versehentlich) z. B. zur Ausführung einer funktionsfähigen Anlage zu verpflichten und damit insofern einen Erfolg zu schulden, obwohl tatsächlich nur die Lieferung von Teilen für diese Anlage beabsichtigt war.

Dr. jur. Christian Behrens LL.M.

Dr. jur. Christian Behrens LL.M.

Rechtsanwalt und Notar

  • Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
  • Notar mit dem Amtssitz in Uelzen
  • Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg
  • Mitglied der ARGE Baurecht im DAV und der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e.V.
  • Ehrenamtlicher Richter des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs (AGH) in Celle

Weitere Informationen (Vita u. a.)

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