Die Bundesregierung hat beschlossen, die Solarförderung für Photovoltaikanlagen schneller als erwartet zurückzufahren. Grundsätzlich war bereits seit 2009 die Degression der Einspeisevergütung geplant. Jetzt wird jedoch schon zum 09.03.2012 die Einspeisevergütung gestaffelt nach Anlagengröße um bis zu 29 % sinken. Ab Mai 2012 wird eine monatliche Absenkung erfolgen, die derzeit bei 0,15 Cent pro Kilowattstunde liegt.

Diese Entscheidung wirkt sich in erster Linie auf neue PV-Anlagen aus. Besteht die PV-Anlage aber bereits und ist aus beruflichen oder privaten Gründen ein Hausverkauf geplant und ein Umzug wird notwendig, stellt sich die Frage, ob die Kürzung der Einspeisevergütung dann auch für die gebrauchte Anlage zum Tragen kommt, weil die Anlage neu in Betrieb genommen wird oder das Eigentum der PV-Anlage auf den Hauskäufer übergeht.

Aus der Begründung des EEG ergibt sich, dass die Höhe und der Zeitraum der Einspeisevergütung unabhängig von dem darunter liegenden Gebäude und unabhängig von dem jeweiligen Eigentümer zu bewerten sind. Entscheidend ist allein das einzelne Modul. Unerheblich für die Bestimmung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme ist, ob die Anlage zu einem späteren Zeitpunkt an einen anderen Ort versetzt wird. Für die Dauer und Höhe des Vergütungsanspruchs ist auch nach einer Versetzung das Datum der erstmaligen Inbetriebnahme maßgeblich.

Konsequenzen für die Praxis

Eine Absenkung der Einspeisevergütung steht daher bei einem Umzug oder einem Verkauf einer PV-Anlage nicht zu befürchten. Es ist nach wie vor auf den Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme und die damalige Einspeisevergütung abzustellen. Der Förderungszeitraum von 20 Jahren läuft weiter und beginnt nicht erneut.

Rechtsanwältin Sibylle Wierling

Rechtsanwältin Sibylle Wierling

Rechtsanwälte Zimmermann und Manke

  • Rechtsanwältin (im Anstellungsverhältnis)
  • Fachanwältin für Familienrecht
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