Bei der Weitergabe eines Betriebes in die nächste Generation sind je nach Fallkonstellation eine ganze Reihe von Aspekten zu beleuchten. Dies kann Erb- und Pflichtteilsrechte aber auch spezialgesetzliche Regelungen wie die Höfeordnung betreffen. Unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten spielt nicht nur das Erbschaftssteuergesetz eine Rolle. Auch die Bewertungsansätze im Einkommenssteuergesetz können von entscheidender Bedeutung für die Ausgestaltung von Nachfolgeregelungen sein.

Die unentgeltliche, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgte Übertragung eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Anteils eines Mitunternehmers erfolgt gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG in der Regel zu Buchwerten ohne Auflösung der stillen Reserven, also steuerneutral.

In der Beratungspraxis verbreitet ist insbesondere bei Grundstücken die Übertragung unter gleichzeitiger Einräumung eines Vorbehaltsnießbrauchs für den Übergeber. Der Übergeber behält sich die Nutzung der Früchte u.a. aus dem Aspekt der Alterssicherung vor. Formal wird das Grundstück bereits in die nächste Generation weitergegeben.

Die Zurückbehaltung eines Vorbehaltsnießbrauchs und die daraus resultierende Fortsetzung der bisherigen gewerblichen Tätigkeit des Übertragenden steht jedoch dem steuerneutralen unentgeltlichen Betriebsübergang entgegen (BFH Urteil vom 25.01.2017 – X R 59/14). Nach Auffassung des BFH ist Zweck des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG die Bewahrung der wirtschaftlichen Einheit. Dies wird aber gerade nicht erreicht, wenn der neue Betriebsinhaber nicht in die Lage versetzt wird, die gewerbliche Einheit fortzusetzen, weil der frühere Betriebsinhaber weiterhin unter Einsatz des übertragenen Betriebsvermögens gewerblich tätig ist. Um einen steuerneutralen Betriebsübergang zu erreichen verlangt der BGH die Einstellung der bisherigen gewerblichen Tätigkeit des Übertragenden für die Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG. Erfolgt dieses nicht, erfolgt eine Aufdeckung der stillen Reserven beim Betriebsübergang.

Konsequenzen für die Praxis

Der Vorbehaltsnießbrauch ist für die Übertragung eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Anteils eines Mitunternehmers in der Regel nicht die geeignete Lösung, um dem Übergeber eine Alterssicherung zu gewährleisten. Auch ein Grundstück, z.B. mit aufstehender Gastwirtschaft ist als Betrieb iSd EStG zu betrachten. Alternative Gestaltungsmöglichkeiten bestehen bspw. darin, den oder die Betriebsnachfolger unter Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz EStG in das Unternehmen aufzunehmen.

Johannes Zimmermann

Johannes Zimmermann

Rechtsanwälte Zimmermann & Manke

  • Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
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