Ein in den Medien allgegenwärtiges Thema sind aktuell die durch die Novelle des EEG und die Marktentwicklung gebeutelten Solarunternehmen. Ein Modulhersteller nach dem anderen kann dem Preisdruck der internationalen Märkte nicht standhalten und stellt Insolvenzantrag. Den Anlagenbetreiber interessiert vor allem die Frage, wie sich eine Insolvenz des Herstellers auf die Herstellergarantien auswirkt. Kann er seine Rechte auch weiterhin geltend machen?

Die Insolvenz des Herstellers beeinträchtigt die Rechte des Anlagenbetreibers in höchstem Maße.

Regelmäßig garantieren Modulhersteller eine bestimmte Modulleistung. Der konkrete Umfang der Garantie ergibt sich aus den jeweiligen Garantiebedingungen. Kommt es zu einem Garantiefall, kann der Anlagenbetreiber aus der Garantie den Austausch der Module oder eine geldwerte Entschädigung verlangen. Im Insolvenzfall dürfte es nur dann möglich sein, Ersatzmodule zu erhalten, wenn das Unternehmen weitergeführt wird.

Die Garantieansprüche sind sog. Insolvenzforderungen (§ 38 InsO), die im Insolvenzverfahren nicht bevorzugt berücksichtigt werden. Der Anlagenbetreiber kann seine Ansprüche im Insolvenzverfahren zur Tabelle anmelden. Bei Beendigung des Insolvenzverfahrens erfolgt die Schlussverteilung gemäß § 187 ff. InsO entsprechend der Insolvenzquote. Der Anlagenbetreiber kann aufgrund von Quoten, die in der Regel unter 5 % betragen, nur einen minimalen Ausgleich seiner Ansprüche erwarten.

Der Anlagenbetreiber kann sich auch nicht ersatzweise an den Verkäufer der Solaranlage halten, solange dieser nicht selbst explizit eine Garantie eingeräumt hat. In seltenen Fällen sind die Modulhersteller für den Fall einer Insolvenz versichert. Sollte dies der Fall sein, werden die Rechte der Anlagenbetreiber aus den Herstellergarantien durch die Versicherung ausgeglichen.

Insoweit sollte der Anlagenbetreiber sich regelmäßig über die wirtschaftliche Entwicklung des Herstellerunternehmens informieren. Unter www.insolvenzbekanntmachungen.de wird veröffentlicht, ob ein Insolvenzantrag gestellt, das Insolvenzverfahren eröffnet und wer zum Insolvenzverwalter bestellt ist.

Aufgrund der unsicheren Marktlage gilt grundsätzlich, dass in Mangelfällen sofort der Kontakt zum Hersteller gesucht und die Rechte aus der Garantie geltend gemacht werden sollten. Ist der Insolvenzfall bereits eingetreten, sollte zunächst geklärt werden, ob eine Ausfallsversicherung besteht. Anderenfalls sollten die Ansprüche zur Tabelle angemeldet werden. Für zukünftige Anlagen kann angesichts der aktuellen Marktlage die Frage, ob eine Ausfallversicherung für den Insolvenzfall besteht, für die Auswahl des Modulherstellers von nicht unerheblicher Bedeutung sein.

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