Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 26. Juli 2018 (I ZR 64/17)

Nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 Telemediengesetz (TMG) haftet der Betreiber eines Internetzugangs über WLAN (und im vom BGH zu entscheidenden Fall eines Tor-Exit-Nodes) nicht als Störer für von Dritten über seinen Internetanschluss im Wege des Filesharings begangene Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung.

Allerdings – so das Gericht – komme ein Sperranspruch des Rechtsinhabers gemäß § 7 Abs. 4 TMG nF (= neuer Fassung) in Betracht.

Die Entscheidung illustriert sehr anschaulich die Feinheiten gegenwärtiger nationaler Gesetzgebung: Einerseits hat der deutsche Gesetzgeber die Unterlassungshaftung des Zugangsvermittlers in § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF ausgeschlossen. Andererseits zugleich in § 7 Abs. 4 TMG nF einen auf Sperrung des Zugangs zu Informationen gerichteten Anspruch gegen den Betreiber eines Internetzugangs über WLAN vorgesehen.

Diese Vorschrift sei – so der BGH weiter – „richtlinienkonform dahin fortzubilden, dass der Sperranspruch auch gegenüber den Anbietern drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann. Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen ist nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt und kann auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder – im äußersten Fall – zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen.“ (s. Pressemitteilung Nr. 124/2018 vom 26.07.2018).

Konsequenzen für die Praxis

Der Betreiber eines offenen WLAN (oder drahtgebundenen Netzes) mag unter dem neuen Gesetz nicht mehr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können – dafür auf Sperrung und damit könnte sich das „offen“ in letzter Konsequenz alsbald wieder erledigt haben. Aber das bleibt abzuwarten, denn zunächst einmal hat der Bundesgerichtshof die Sache zur Prüfung der Frage, ob der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Sperrung von Informationen gemäß § 7 Abs. 4 TMG nF zusteht an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (a. a. O.).

Dr. jur. Christian Behrens LL.M.

Dr. jur. Christian Behrens LL.M.

Rechtsanwalt und Notar

  • Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
  • Notar mit dem Amtssitz in Uelzen
  • Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg
  • Mitglied der ARGE Baurecht im DAV und der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e.V.
  • Ehrenamtlicher Richter des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs (AGH) in Celle

Weitere Informationen (Vita u. a.)

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner