Online-Reiseportale boomen. Sie ermöglichen es, unter verschiedenen Fluggesellschaften die Günstigste zu finden. Sollte später doch etwas die Wahrnehmung der gebuchten Flüge verhindern, so stellt sich die Frage, an wen sich der Fluggast nun zu wenden hat, um die gebuchten Flüge zu stornieren und sein bereits gezahltes Geld zurück zu erhalten.

Ein Fluggast bucht über ein Online-Buchungsportal zwei Tickets für einen Langstreckenflug. 6 Monate vor Antritt der Reise treten Umstände ein, die es einem der Passagiere nicht ermöglichen, den Flug wahrzunehmen. Daraufhin wird eines der Tickets über den Online-Service des Buchungsportals storniert, mit der Bitte der Rückerstattung des gezahlten Flugpreises.

Das Online-Buchungsportal erstattet lediglich einen geringen Bruchteil des ursprünglich gezahlten Flugpreises, sodass der Fluggast die Auszahlung des ihm zustehenden Betrages verlangt. Zuallererst stellt sich nun die Frage, an wen sich der Fluggast zu halten hat. Hierfür ist es erforderlich, festzustellen wer überhaupt Vertragspartner geworden ist. In der Regel treten die Online-Buchungsportale lediglich als Vermittler von Flugreisen oder ähnlichen Urlaubsangeboten auf. In diesen Fällen gleicht das Online-Buchungsportal einem Reisebüro. Ob das Portal tatsächlich als Vermittler in diesem Vertragsverhältnis auftritt, lässt sich leicht durch einen Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Online-Buchungsportals feststellen. Ist dem so,  besteht kein direkter Anspruch gegenüber diesem Reiseportal.

In den Fällen hat sich der Fluggast mit seinem Rückforderungsanliegen direkt an die jeweilige Airline zu richten, da diese Vertragspartnerin geworden ist. Hinsichtlich der Höhe des zurückgeforderten Betrages hat das LG Frankfurt mit Urteil vom 06.06.2014, Az.: 2-24 S 152/13 festgestellt, dass die Fluggesellschaft im Grundsatz lediglich 5% des Ticketpreises einbehalten darf. Ein höherer Betrag ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass ihr höhere Aufwendungen entstanden sind. Hierbei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, z. B. den Zeitraum vor der Stornierung oder die Beliebtheit der Flugstrecke. Die gezahlten Steuern kann der Fluggast in voller Höhe zurückverlangen, da diese nur anfallen, wenn der Fluggast auch die Flugreise antritt.

Konsequenzen für die Praxis

Ein Flugreisender sollte sich im Falle der Stornierung einer gebuchten Reise zunächst darüber informieren, wer denn schlussendlich Vertragspartner geworden ist. Des Weiteren sollten sich Fluggäste darüber informieren, welche Gebühren bei der jeweiligen Airline für eine Stornierung verlangt werden. Diese sind meist in den AGB geregelt. Ob diese Klauseln jedoch wirksam sind, muss im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt geprüft werden. Sodann sollte die Airline unter Fristsetzung aufgefordert werden, den noch ausstehenden Betrag auf das Konto des Flugreisenden zu überweisen.

Anisha von Auenmüller

Anisha von Auenmüller

Rechtsanwälte Zimmermann & Manke

  • Rechtsanwältin (im Anstellungsverhältnis)
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