Sieht sich ein Inhaber von jagd- oder waffenrechtlichen Erlaubnissen einem ordnungs- oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausgesetzt, besteht immer die Gefahr, dass die Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers gemäß § 17 Abs. 1 BJagdG iVm § 5 WaffG in Frage steht. Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG liegt ein zwingender Versagungsgrund vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzt. Fehlt die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG, impliziert dies ebenfalls die jagdrechtliche Unzuverlässigkeit.
In der Praxis relevant ist eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einem Strafmaß von mind. 60 Tagessätzen, einer Freiheitsstrafe von mind. 1 Jahr oder zwei Verurteilungen zu geringeren Strafen, wenn zwischen den Verurteilungen weniger als 5 Jahre verstrichen sind. Liegt eine Verurteilung wegen eines Verbrechens vor, kommt es auf das Strafmaß nicht an. Die Unzuverlässigkeit des Betroffenen wird in den vorbenannten Fällen zwingend angenommen. Eine Verurteilung wegen einer fahrlässigen Straftat führt dagegen nicht per se zur Annahme einer Unzuverlässigkeit. Diese wird nur angenommen, wenn die Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang von Waffen, Munition oder Sprengstoff erfolgt oder eine gemeinschaftliche Straftat begangen wurde.
Bei all diesen Fällen ist stets penibel schon im Strafverfahren die Frage der jagd- und waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Auge zu behalten, wenn der Betroffene über jagd- oder waffenrechtliche Erlaubnisse verfügt. Es ist regelmäßig zielführend, Kontakt mit der Behörde zu suchen, um unliebsame Folgen des Strafverfahrens zu vermeiden. Eine gute Verteidigung ist unverzichtbar.
Dem Rechtsanspruch auf Erteilung eines Jagdscheins kann ferner der zwingende Versagungsgrund des § 17 Abs. 3 BJagdG entgegenstehen. Ein Antragsteller besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn er
- Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet
- mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgeht und diese Gegenstände nicht ordnungsgemäß verwahrt
- Waffen oder Munition Personen überlässt, die nach dem WaffG zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
Liegen entsprechende Tatsachen vor, ist der Jagdschein zwingend zu versagen. Der Behörde verbleibt kein Ermessensspielraum.
Das Gesetz stellt zwar auf eine zukünftige Fehlverwendung ab, erstellt also eine Prognose, jedoch kann bereits ein einmaliger Verstoß genügen, um die Unzuverlässigkeit gemäß § 17 Abs. 3 BJagdG zu bejahen. Ein einmaliges Fehlverhalten rechtfertigt dann eine Versagung der Erteilung des Jagdscheins, wenn sich daraus ein solches Maß an Unverantwortlichkeit ergibt, dass Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene auch in Zukunft Waffen oder Munition mit der erforderlichen Vorsicht führen wird. Dies ist insb. der Fall, wenn der Betroffene eine fundamentale Unkenntnis in Bezug auf die Regeln des Waffenführens zu erkennen gibt.
In folgenden Einzelfällen hat die Rechtsprechung einen zwingenden Versagungsgrund gemäß § 17 Abs. 3 BJagdG bejaht:
- Schuss, um einen Störer auf sich aufmerksam zu machen (VG Augsburg, 09.02.1982)
- Bedrohung eines Spaziergängers, um den Namen zu erfahren (VG Augsburg, 09.02.1982)
- Bedrohung einer Militärkolonne, um diese von dem Marschieren in dem Jagdbezirk abzuhalten (OVG Koblenz, 17.02.1987)
- Schuss auf einen unerlaubt im Jagdbezirk fahrenden Motorradfahrer (VG Gera, 12.09.2002)
- Überlassen einer Waffe an den Ehepartner zwecks Reinigung mit Verletzungsfolge (VGH München, 18.01.1996)
- Überlassen einer Waffe an minderjährigen Sohn (hier 9 Jahre alt) (VG Braunschweig, 19.11.2010)
- Transport einer Waffe durch einen Betrunkenen (hier 3,5 Promille) (VG Stade, 02.11.1990)
- Laden eines Revolvers zur Vorbereitung der Jagd in Wohnräumen (OVG Niedersachsen, 19.05.2005)
- nicht ordnungsgemäßes Aufbewahren von Waffen und Munition (VG Braunschweig, 19.11.2010).
Konsequenz für die Praxis
Da ordnungs- und strafrechtliche Ermittlungsverfahren sich auf jagd- oder waffenrechtliche Erlaubnisscheine auswirken können, sollte dies bei der Bearbeitung im Rahmen der Ermittlungsverfahren im Auge behalten werden und die Taktik entsprechend ausgerichtet werden.
Rechtsanwältin Sibylle Wierling
Rechtsanwälte Zimmermann und Manke
- Rechtsanwältin (im Anstellungsverhältnis)
- Fachanwältin für Familienrecht