Begibt sich ein Jäger, ob als Jagdausübungsberechtigter, Jagdgast oder Jagdaufseher, in den Jagdbezirk, hat er bei dem Durchqueren eines fremden Jagdbezirkes Wege zu benutzen, die zum Allgemeingebrauch bestimmt sind. In Ausübung der Jagd dürfen Wege benutzt werden, die wie folgt beschildert sind:

  • ‚Anlieger frei‘
  • ‚frei für (land- und) forstwirtschaftlichen Verkehr‘

Umstritten war bisher, ob Jäger auch Wege mit der Beschilderung:

  • ‚frei für landwirtschaftlichen Verkehr‘

nutzen dürfen. Das OLG Celle hat diese Frage mit Urteil vom 27.05.2015 zugunsten der Jäger entschieden.

Zur Begründung führt das OLG Celle an, dass es sich bei Fahrten im Rahmen der Jagdausübung, wozu im konkreten Fall auch die Ausbildung von Jagdhunden gehörte, ebenfalls um landwirtschaftlichen Verkehr handele. Landwirtschaft sei eine auf Erwerb gerichtete Urproduktion und damit Nutzung des Bodens. Landwirtschaftlicher Verkehr erfolgt zum Zwecke des Betriebes der Landwirtschaft, wobei es keine Rolle spielt, ob der Wegbenutzer selbst Eigentümer oder nur Nutzungsberechtigter des anliegenden Grundstücks ist.

Das Jagdrecht sei als Nutzungsrecht am freilebenden Wild den land- und forstwirtschaftlichen Flächen zugeordnet. Die Jagd diene unmittelbar land- als auch forstwirtschaftlichen Zwecken und sei demnach sowohl der Land- als auch der Forstwirtschaft zuzuordnen (vgl. auch Pardey, § 1 BJagdG, Rn. 1; § 7 BJagdG, Rn. 5).

Konsequenz für die Praxis

Insoweit steht fest, dass ein Jäger zum Befahren entsprechend gesperrter Wege keine Ausnahmegenehmigung benötigt. Ein Bußgeldbescheid ist daher aufgrund der nunmehr erfolgten Klarstellung durch das OLG Celle nicht mehr zu befürchten.

(Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 27.05.2015, Az: 322 SsRs 154/14)

Rechtsanwältin Sibylle Wierling

Rechtsanwältin Sibylle Wierling

Rechtsanwälte Zimmermann und Manke

  • Rechtsanwältin (im Anstellungsverhältnis)
  • Fachanwältin für Familienrecht
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