Bereits 2013 entschied das OLG Celle mit nunmehr rechtskräftigem (BGH, Beschluss vom 07.05.2015, Az.: VII ZR 155/15) Urteil vom 16.05.2013, Az.: 13 U 11/09, ein Auftragnehmer müsse sämtliche erforderliche
„Leistungen ausführen, die nach den örtlichen und sachlichen Gegebenheiten jeder Fachmann als notwendig erachtet, auch wenn sie nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind. Anderenfalls ist seine Leistung mangelhaft.“
Auch stehe es den Parteien eines Bauvertrags im Rahmen der Vertragsfreiheit frei,
„etwa aus Kostengründen geringere qualitative Anforderungen an das bestellte Werk zu stellen als sie üblich sind und eine Beschaffenheit „nach unten“ zu vereinbaren. Um eine Beschaffenheitsvereinbarung „nach unten“ geht es allerdings nicht, wenn die Funktionstauglichkeit des Werks mit der vertraglich vereinbarten Ausführungsart nicht zu erreichen ist“ (Leitsätze).
Zur Begründung führte das OLG u. a. aus:
„Gibt der Besteller ein minderwertiges oder minder brauchbares Werk in Auftrag, hat er die Folgen zu tragen (…). Allerdings sind an eine Beschaffenheitsvereinbarung „nach unten“ wegen des damit einhergehenden Verzichts auf eine übliche Beschaffenheit strenge Anforderungen zu stellen (…). Um eine solche „Beschaffenheitsvereinbarung nach unten“ geht es nicht, wenn, […], die Funktionstauglichkeit des Werks für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart nicht zu erreichen ist.“
Dr. jur. Christian Behrens LL.M.
Rechtsanwalt und Notar
- Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
- Notar mit dem Amtssitz in Uelzen
- Schlichter für Baustreitigkeiten (SOBau)
- Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg
- Mitglied der ARGE Baurecht im DAV und der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e.V.
- Ehrenamtlicher Richter des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs (AGH) in Celle