Eine erst jüngst veröffentlichte Entscheidung des BAG vom 19.02.2015 (Az.: 8 AZR 1011/13) gibt Anlass, ein häufig unterschätztes Risiko des Arbeitgebers zu thematisieren, der Bilder von Arbeitnehmern zu Werbezwecken verwendet. In dem streitgegenständlichen Fall hat der Arbeitgeber einen Werbefilm über seinen Betrieb gefertigt, in dem ein Arbeitnehmer erkennbar war, der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einerseits die erteilte Einwilligung zur Veröffentlichung dieser Aufnahmen widerrufen hat und andererseits sogar ein Schmerzensgeld für die Verwendung der Bildaufnahmen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte. Da die Arbeitgeberin alles richtig gemacht hatte, wurde die Klage abgewiesen.

Das BAG hat zunächst herausgestellt, dass in Fällen dieser Art die Ansprüche des Arbeitnehmers nach dem Kunsturhebergesetz zu beurteilen sind. Aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschriften, insbesondere der Bedeutung des Rechts der Arbeitnehmer, auch im Arbeitsverhältnis ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausüben zu dürfen, bedarf es einer Einwilligung der Arbeitnehmer zur Verwendung der Bilder und zwar in Schriftform. Nur dann könne verdeutlicht werden, dass die Einwilligung zur Veröffentlichung des Bildmaterials unabhängig von den jeweiligen Verpflichtungen aus dem eingegangenen Arbeitsverhältnis erfolgt und dass die Erteilung oder Verweigerung der Einwilligung für das Arbeitsverhältnis keine Folgen haben darf.

Den späteren Widerruf der Einwilligung hielt das BAG für unwirksam, da allein die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Einwilligung des Arbeitnehmers, der nur in Randbereichen dargestellt ist, nicht ohne weiteres die Grundlage entzieht. Dies wird sicherlich anders zu beurteilen sein, wenn ein Arbeitnehmer als „Hauptdarsteller“ präsentiert wird.

Konsequenz für die Praxis: Jede Darstellung eines Arbeitnehmers zu Betriebszwecken (Homepage, Broschüren, Werbefilme etc.) bedarf der schriftlichen Einwilligung des Arbeitnehmers. Alsdann wird es eine Einzelfallprüfung erfordern, ob diese während oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses widerrufen werden darf, in Abhängigkeit von der Qualität und Intensität der Darstellung.

Rechtsanwalt
Nikolai Manke

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

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